In seiner Sitzung vom 24.04.2002 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Gewerbepark Neidhart" beschlossen.

Es handelt sich um eine Anpassung der bisher bereits gewerblich genutzten Flächen an die künftigen Ausweisungen im Bebauungsplan "Gewerbepark Neidhart" (Festsetzung als Gewerbegebiet und sonstiges Sondergebiet für großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einkaufszentren und Anlagen für sportliche und gesundheitliche Zwecke).

Einwendungen wurden gegen die geplante Änderung nicht vorgebracht. Der Stadtrat hat den Änderungsplan in der Fassung vom 26.09.2002 samt Erläuterungsbericht festgestellt und dem Landratsamt Weilheim-Schongau zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Bescheid vom 05.12.2002 hat das Landratsamt diese Änderung genehmigt mit der Maßgabe der Aufnahme der o. g. Zweckbestimmung der Sondergebiete. Der Stadtrat hat diese Auflage in seiner Sitzung am 23.01.2003 beschlossen und den Plan entsprechend ergänzt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet "Gewerbepark Neidhart" rechtsverbindlich.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes samt Erläuterungsbericht kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über den Erläuterungsbericht sowie Vorschriften bezüglich der Beschlußfassung über den Flächennutzungsplan und des Genehmigungsverfahrens - unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden ist. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind Mängel der Abwägung im Zuge der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht wurden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister