ZWECKVEREINBARUNG

nach dem Gesetz über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) zwischen der Stadt Weilheim i.OB - nachfolgend "Stadt" genannt - vertreten durch Herrn 1. Bürgermeister Markus Loth und der Gemeinde Polling - nachfolgend "Gemeinde" genannt - vertreten durch Herrn 1. Bürgermeister Dominikus Weiß

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

1. Die Stadt Weilheim i.OB verpflichtet sich, das Abwasser aus dem Gebiet der Gemeinde Polling ohne Vorbehandlung durch die Gemeinde Polling abzunehmen und zusammen mit dem Abwasser aus dem Gebiet der Stadt Weilheim i.OB zu klären. Für die Klärung des Abwassers ist die Stadt auf der Grundlage des jeweils gültigen Wasserrechtsbescheides zuständig.

2. Die Stadt gestattet die Mitbenutzung der vorhandenen Kanäle und Bauwerke und stellt in ihrer Kläranlage die erforderlichen Kapazitäten zu einer geordneten Behandlung und Beseitigung der Abwässer bereit.

3. Die Stadt verpflichtet sich, das Räumgut aus Hauskläranlagen von Grundstücken im Gebiet der Gemeinde, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, gegen Zahlung einer entsprechenden Gebühr an der Kläranlage zu übernehmen.
Menge und Zeit der Anlieferung erfolgen im Einvernehmen mit der Stadt nach den Erfordernissen des Betriebsablaufs.

§ 2 Übergabestelle

Die Übergabestelle ist das Pumpwerk Trifthof.

§ 3 Einwohnerwerte, Abwasserbeschaffenheit, Abwassermenge

1. Für die Abwasserbeschaffenheit gelten die Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt Weilheim i.OB und des Abwasserabgabengesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. Die Gemeinde verpflichtet sich, die Bestimmungen der Entwässerungssatzung der Stadt Weilheim i.OB über die Abwasserbeschaffenheit in ihre Entwässerungssatzung aufzunehmen.

2. Die Gemeinde ist für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Abwässer verantwortlich.

3. Die Kläranlage in Weilheim i.OB wird auf eine Kapazität von 40.000 EW ausgebaut.

Auf die Gemeinde entfallen hiervon 3.100 EW (Wochenmittelwert).

Die Erhöhung der Einwohnerwerte der Gemeinde bedarf einer Änderung dieser Zweckvereinbarung.

4. Die maximale Einleitungsmenge der Gemeinde beträgt 40,0 l/sec. Die Abwasserlast der Gemeinde darf den Anschluß von 3.100 Einwohnerwerten (Wochenmittelwert) ohne Zustimmung der Stadt nicht überschreiten und höchstens 186 kg biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) pro Tag betragen (Eigenüberwachung).

5. Das Kanalnetz und die dazugehörigen Sonderbauwerke sind entsprechend den Vorschriften der Eigenüberwachungsverordnung für Abwasseranlagen zu betreiben.

Die getroffenen Feststellungen sind zu dokumentieren und im Jahresbericht zusammenfassend darzustellen.

6. Der Anteil der Fremdwassermenge muss so gering wie möglich gehalten werden und darf den Wert von 20 v.H. nicht überschreiten.

§ 4 Haftung

1. Bei unzulässiger Einleitung

Werden Abwässer aus der Gemeinde Polling in unzulässiger Weise in die Kläranlage der Stadt eingeleitet, so hat die Gemeinde die vereinbarungsgemäße Beschaffenheit der Abwässer wieder herzustellen.

Etwaige Schäden der Stadt oder Dritter einschließlich der der Stadt entstehenden Kosten zur Beseitigung von Folgeerscheinungen, die durch nicht erlaubte, im Bereich der Gemeinde vorgenommene Einleitungen verursacht werden, gehen zu Lasten der Gemeinde, unbeschadet ihrer Rückgriffansprüche gegen den jeweiligen Verursacher.

2. Bei Überschreiten der Wasserwerte

Wird die in § 3 festgesetzte Abwasserlast überschritten und entstehen dadurch der Stadt an ihrer Kläranlage oder bei Dritten Schäden oder werden dadurch höhere Betriebskosten (einschließlich Abwasserabgabe) verursacht, so haftet dafür die Gemeinde.

3. Haftungsausschluss

Wird der Abwasserabfluß im Entwässerungsnetz der Stadt durch höhere Gewalt oder durch von der Stadt nicht zu vertretende Umstände ganz oder teilweise verhindert oder gestört, so ist die Stadt zur Fortleitung und Reinigung der Abwässer nicht verpflichtet und von jeder Haftung entbunden. In diesem Falle ist die Gemeinde verpflichtet, bis zur Behebung des Schadens auf eigene Kosten für die Beseitigung der Abwässer zu sorgen. Die Stadt verpflichtet sich jedoch, die Abwasserbeseitigungsanlagen unverzüglich wieder betriebsfähig herzustellen.

§ 5 Investitionskosten

1. Für den Anschluss an die von der Stadt gebauten Kanäle hat die Gemeinde bereits eine pauschale Abfindung von 51.129,19 € (100.000,00 DM) entrichtet. Dieser Betrag ist endgültig.

Bei einer erforderlichen Erneuerung bzw. von Teilen des bestehenden Kanales zwischen der Übergabestelle Pumpwerk Trifthof und dem Anschlusspunkt an den Stauraumkanal in der Schwaigerstraße/Geistbühelstraße beteiligt sich die Gemeinde im Verhältnis ihrer Einwohnerwerte.

Darüber hinaus hat sich die Gemeinde an künftigen Investitionen im Kanalnetz nicht zu beteiligen.

2. Die Kläranlage Weilheim i.OB ist, außer dem biologischen Teil (30.000 EW), entsprechend dem technischen Standard zur Erfüllung der wasserrechtlichen Bescheide vom 09.12.1993, 07.01.1997, 27.12.2000 und 27.04.2001 auf 40.000 Einwohnerwerte ausgebaut. Von der Gemeinde ist dafür ein Betrag von 927.702,92 € (1.814.429,21 DM) geleistet worden.

Für den späteren Ausbau des biologischen Teils von derzeit 30.000 auf 40.000 EW hat sich die Gemeinde Polling mit einem Dreizehntel, aber maximal 78.000 €, zu beteiligen. An Investitionen, die nach dem Vertragsabschluß für die Verbesserung von Einrichtungen, die zum Klären von Abwasser und zur Schlammbeseitigung notwendig werden (aufgrund eines wasserrechtlichen Bescheides bzw. aufgrund gesetzlicher Vorgaben) beteiligt sich die Gemeinde entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerwerte (§ 3 Abs. 3). Bei Investitionen von über 50.000,-- € ist die Gemeinde anzuhören. Ein Vertreter der Gemeinde ist zu den jeweiligen Beratungen der zuständigen Gremien der Stadt zu laden.

§ 6 Betriebskosten für Kläranlage und mitbenutzte Kanäle

1. Die Gemeinde Polling beteiligt sich ausschließlich anteilig an den Betriebs- und Unterhaltskosten der Kläranlage Weilheim i.OB. Hierfür entrichtet die Gemeinde eine laufende Gebühr an die Stadt. Darin ist die von der Gemeinde zu entrichtende Abwasserabgabe enthalten. An den Unterhaltskosten des Kanalnetzes hat sich die Gemeinde nicht zu beteiligen.

2. Die Benutzungsgebühr wird nach der Wassermenge berechnet, die aus der gemeindlichen Wasserleitung und aus anderen Wasserstellen von den Anschlussnehmern am gemeindlichen Entwässerungsnetz bezogen wird und beträgt am 01.01.2002 je Kubikmeter bezogener Reinwassermenge 0,61 € . Die Ermittlung des Wasserverbrauches und die Berechnung der Benutzungsgebühr obliegt der Gemeinde.

3. Die Betriebskosten beinhalten den Betrieb und Unterhaltung der Kläranlage

Weilheim i.OB einschließlich Schlammbehandlung und Schlammbeseitigung jedoch ohne Kosten für kalkulatorische Verzinsung und Abschreibung.

Bei der Gebührenbemessung (Betriebskosten) sind die Kosten für einen Dreijahres- Zeitraum zu berücksichtigen. Kostenunterdeckungen und Kostenüberdeckungen die sich am Ende des Kalkulationszeitraums ergeben, sind innerhalb des folgenden Kalkulationszeitraums auszugleichen (Art. 8 KAG).

4. Die Benutzungsgebühren werden am Ende des Kalenderjahres ermittelt.

Die Gemeinde überweist jeweils zum 15.02, 15.05, 15.08 und 15.11. jeden Jahres eine entsprechende Abschlagszahlung in Höhe von 25% der Endabrechnung des Vorjahres.

5. Die Gemeinde ist jederzeit berechtigt, die entsprechenden Unterlagen bei der Stadt einzusehen und auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

  1. Die Zweckvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ersetzt die Zweckvereinbarung vom 01.01.1987. Sie gilt mindestens 20 Jahre.
  2. Die Zweckvereinbarung kann mit einer Frist von 3 Jahren zum jeweiligen Jahresende nach Ablauf der Mindestlaufzeit schriftlich gekündigt werden.
  3. Das Recht auf  außerordentliche Kündigung gemäß Art. 14 Abs. 3 KommZG bleibt unberührt.

 § 8 Auseinandersetzungen

1. Bei Aufhebung dieser Vereinbarung hat die Stadt eine Abfindungssumme zu zahlen.

2. Die Abfindungssumme errechnet sich

a.) aus dem Anschlussbeitrag der Gemeinde nach § 5 Abs. 1 und 2 abzüglich einer Wertabschreibung von jährlich 3,7 v.H.

b.) aus den Beiträgen der Gemeinde nach § 5 Abs. 2 für künftige Investitionen abzüglich gewährter Zuwendungen und einer Wertabschreibung von jährlich 3,7 v.H.

§ 9 Rechtswirksamkeit von Bestimmungen, Schiedsstelle

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung berührt die rechtliche Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Tritt ein solcher Fall ein, verpflichten sich die Beteiligten, die nichtigen Bestimmungen durch andere sinngemäß gültige Bestimmungen zu ersetzen.

2. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte sich zu irgendeinem Zeitpunkt herausstellen, daß diese Vereinbarung Lücken enthält, die weder durch Auslegung noch durch analoge Anwendung der Vertragsbestimmungen geschlossen werden können, verpflichten sich die Beteiligten unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen, eine dem Grundgedanken dieser Vereinbarung entsprechenden Regelung zu treffen.

3. Bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung verpflichten sich die Beteiligten, vor Beschreitung des Rechtsweges das Landratsamt Weilheim - Schongau zur Schlichtung anzurufen.

§ 10 Inkrafttreten

Die Zweckvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Weilheim-Schongau in Kraft.

Weilheim i.OB, den 13.02.2003

Markus Loth
1. Bürgermeister

Polling, den 10.02.2003

Dominikus Weiß
1. Bürgermeister

Diese Zweckvereinbarung wurde am 01. März 2003 im Amtsblatt Nr. 5 des Landratsamtes Weilheim  Schongau bekannt gemacht.

Stadt Weilheim i.OB, 05.03.2003

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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