Dreizehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städt. Kindergärten in Weilheim i.OB (Kindergartengebührensatzung) vom 25.07.2003

Die Stadt Weilheim i.OB erläßt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städt. Kindergärten in Weilheim i.OB (Kindergartengebührensatzung)

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städt. Kindergärten in Weilheim i.OB (Kindergartengebührensatzung) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

"(1) Die monatliche Gebühr für den Besuch des städt. Kindergartens Andreas-Schmidtner-Straße 21 beträgt

  • bei Ganztagsbesuch EUR 109,12
    Montag bis Donnerstag 07.30 - 17.00 Uhr
    Freitag 07.30 - 13.30 Uhr
  • bei Ganztagsbesuch EUR 84,32
    Montag bis Donnerstag 07.30 - 14.30 Uhr
    Freitag 07.30 - 13.30 Uhr

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Essen, Getränke und Spielmaterial;

  • bei Vormittagsbesuch EUR 62,00
    Montag bis Freitag  07.30 - 12.30 Uhr
  • bei Nachmittagsbesuch EUR 43,40
    Montag bis Freitag 13.30 - 17.00 Uhr

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Getränke und Spielmaterial.

Über die angebotenen Öffnungszeiten hinausgehende Betreuungszeiten werden auf Grundlage eines Stundensatzes von EUR 0,62 gesondert berechnet. Bei tageweiser Betreuung von Kindern unter 3 Jahren wird eine Mindestbetreuungszeit von 12 Stunden/Woche unterstellt."

2. § 3 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung:

"(2) Die monatliche Gebühr für den Besuch des städt. Kindergartens Unterhausen beträgt

  • bei Vormittagsbesuch Montag bis Freitag, 07.30 - 12.00 Uhr, EUR 55,80
  • bei Vormittagsbesuch Montag bis Freitag, 07.30 - 13.30 Uhr, EUR 74,40

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Essen, Getränke und Spielmaterial.

Über die angebotenen Öffnungszeiten hinausgehende Betreuungszeiten werden auf Grundlage eines Stundensatzes von EUR 0,62 gesondert berechnet. Bei tageweiser Betreuung von Kindern unter 3 Jahren wird eine Mindestbetreuungszeit von 12 Stunden/Woche unterstellt."

3. § 3 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung:

"(3) Die monatliche Gebühr für den Besuch des städt. Kindergartens Nepomuk beträgt

  • bei Ganztagsbesuch Montag bis Freitag, 08.00 - 14.00 Uhr, EUR 74,40
  • bei Ganztagsbesuch Montag bis Freitag, 07.30 - 14.00 Uhr, EUR 80,60

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Essen, Getränke und Spielmaterial;

  • bei Vormittagsbesuch Montag bis Freitag, 08.00 - 12.30 Uhr, EUR 55,80

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Getränke und Spielmaterial.

Über die angebotenen Öffnungszeiten hinausgehende Betreuungszeiten werden auf Grundlage eines Stundensatzes von EUR 0,62 gesondert berechnet. Bei tageweiser Betreuung von Kindern unter 3 Jahren wird eine Mindestbetreuungszeit von 12 Stunden/Woche unterstellt."

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. September 2003 in Kraft.

Weilheim i.OB, 25.07.2003

Markus Loth
1. Bürgermeister