In seiner Sitzung vom 21.11.2002 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Marnbacher Feld II" eingeleitet. Das Verfahren wurde mit Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung eingeleitet. Über vorgebrachte Einwendungen wurde entschieden. Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 01.07.2003 festgestellt.

Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat mit Bescheid vom 26.08.2003, Az. 610-2; Nr. 192, Sg. 40, diese Änderung des Flächennutzungsplanes samt Erläuterungsbericht genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 21. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet "Marnbacher Feld II" rechtsverbindlich.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes samt Erläuterungsbericht kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über den Erläuterungsbericht sowie Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan und des Genehmigungsverfahrens - unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden ist.

Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind Mängel der Abwägung im Zuge der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden gerechten Abwägung der öffent-lichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht wurden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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