In seiner Sitzung vom 10.04.2003 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Narbonner Ring / Zotzenmühlweg" eingeleitet.

Es handelt sich um die Änderung einer bisher teilweiser als Mischgebiet bzw. landwirtschaftlich dargestellten Flächen in ein allgemeines Wohngebiet, um dort ein "Einheimischenmodell" der Stadt zu verwirklichen. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Änderungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Vorgebrachte Einwendungen wurden abgewogen. Der Stadtrat hat die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Erläuterungsbericht in seiner Sitzung am 25.09.2003 festgestellt. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat die Änderung mit Bescheid vom 08.10.2003, Az. 610-2; Sg. 40 Nr. 193, genehmigt.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 22. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet "Narbonner Ring / Zotzenmühlweg" verbindlich. Die Änderung des Flächennutzungsplanes samt Erläuterungsbericht kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über den Erläuterungsbericht sowie Vorschriften bezüglich der Beschlußfassung über den Flächennutzungsplan und des Genehmigungsverfahrens - unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden ist.

Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind Mängel der Abwägung im Zuge der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht wurden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister