Die Stadt Weilheim i.OB hat die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser für die Trinkwasserversorgung aus den Brunnen V (bestehend) und VI (neu) beantragt. Die Brunnen befinden sich im Erschließungsgebiet Deutenhausen-Etting.

Brunnen V, FI.Nr. 408, Gemarkung Deutenhausen (TK25 Nr. 8133, Rechtswert 4437738, Hochwert: 5298915) wurde im Jahr 1973 auf eine Tiefe von 18 m u. GOK ausgebaut. Der Ruhewasserspiegel lag am 26.01.1973 rd. 4,13 m unter Gelände und wurde während des vom 04.06. 07.06.1974 durchgeführten Pumpversuches bei einer max. Entnahme von 50 l/s um 8,3 m und bei 61 l/s um 10,60 m abgesenkt.

Brunnen VI, FI.Nr. 2481, Gemarkung Polling (TK25 Nr. 8133, Rechtswert 4437922, Hochwert: 5297869), wurde im Jahr 2000 rd. 1 km südlich von Brunnen V auf eine Tiefe von 46,50 m u. GOK ausgebaut. Der Ruhewasserspiegel lag am 30.06.2000 rd. 26 m unter Gelände und wurde bei einer max. Entnahme während des Pumpversuches von 106 l/s um 1,20 m abgesenkt.

Beide Brunnen sind entsprechend den anerkannten Regeln der Technik ausgebaut. Sowohl bakteriologisch als auch chemisch physikalisch entspricht das Wasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung und der Eigenüberwachungsverordnung.

Die Stadt Weilheim i.OB hat unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme und Ableitung folgender Wassermengen aus den beiden Brunnen beantragt:

Größte momentane Ableitungsmenge:

  • Brunnen V - 60 l/s
  • Brunnen VI - 100 l/s
  • Größte tägliche Ableitungsmenge: 7.000 m³/d
  • Jährliche Ableitungsmenge: 2.000.000 m³/a

Gleichzeitig wurde die Ausweisung eines, auf der Grundlage einer Einzugsgebiets-mitteilung festgelegten, Wasserschutzgebietes für beide Brunnen beantragt. Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in eine weitere Schutzzone, zwei engere Schutzzonen und zwei Fassungsbereiche. Die im Erschließungsgebiet noch vorhandenen Brunnen I, II und IV werden künftig für die Trinkwasserversorgung der Stadt Weilheim nicht mehr genutzt.

Die Einzelfallprüfung der geplanten Grundwasserentnahme nach Art. 83 Abs. 3 i.V.m. Anlage II des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) hat ergeben, dass das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörden keine erheblichen nachteiligen Umwelt-auswirkungen haben kann; auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann deshalb verzichtet werden. Die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, ist bekannt zu geben, was hiermit erfolgt. Diese Feststellung ist selbständig nicht anfechtbar.

Das Vorhaben sowie der nachstehende Verordnungsentwurf mit Anlage 1 und 2 für das Wasserschutzgebiet für die o.g. Brunnen wird mit dem Hinweis darauf bekannt gemacht, dass

  1. Pläne und Beilagen, aus denen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, vom 10.12.2003 bis einschließlich 12.01.2004 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Admiral Hipper-Str. 20, 82362 Weilheim, im Rathaus der Gemeinde Polling, Kirchplatz 11, 82398 Polling, im Rathaus der Gemeinde Huglfing (hier: Verwaltungsgemeinschaft), Hauptstraße 22, 82386 Huglfing, im Rathaus der Gemeinde Eberfing, Ettinger Str. 7, 82390 Eberfing und im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33, 86956 Schongau (II. Stock) während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt sind,
  2. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei einer der unter Ziffer 1 genannten Verwaltungen vorzubringen sind,
  3. bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  4. durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen nicht erstattet werden,
  5. die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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