Vierzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städt. Kindergärten in Weilheim i.OB (Kindergartengebührensatzung) vom 30.04.2004

Die Stadt Weilheim i.OB erläßt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgaben-gesetzes - KAG - folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städt. Kindergärten in Weilheim i.OB (Kindergartengebührensatzung)

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städt. Kindergärten in Weilheim i.OB (Kindergartengebührensatzung) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

"(1) Die monatliche Gebühr für den Besuch des städt. Kindergartens Andreas-Schmidtner-Straße 21 beträgt

  • bei Ganztagsbesuch, Montag bis Donnerstag, 07.30 - 17.00 Uhr, Freitag 07.30 - 13.30 Uhr, EUR 114,40

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Essen, Getränke und Spielmaterial;

  • bei Vormittagsbesuch, Montag bis Freitag, 07.30 - 12.30 Uhr, EUR 65,00
  • bei Vormittagsbesuch, Montag bis Freitag,  07.30 - 13.00 Uhr, EUR 71,50
  • bei Nachmittagsbesuch, Montag bis Freitag, 13.30 - 17.00 Uhr, EUR 45,50

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Getränke und Spielmaterial.

Über die angebotenen Öffnungszeiten hinausgehende Betreuungszeiten werden auf Grundlage eines Stundensatzes von EUR 0,65 gesondert berechnet.
Bei tageweiser Betreuung von Kindern unter 3 Jahren wird eine Mindestbetreuungszeit von 12 Stunden/Woche unterstellt."

2. § 3 Abs. 2 der Satzung erhält folgende Fassung:

"(2) Die monatliche Gebühr für den Besuch des städt. Kindergartens Unterhausen beträgt

  • bei Vormittagsbesuch, Montag bis Freitag, 07.30 - 12.30 Uhr, EUR 65,00
  • bei Vormittagsbesuch, Montag bis Freitag, 07.30 - 13.30 Uhr, EUR 78,00

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Essen, Getränke und Spielmaterial.

Über die angebotenen Öffnungszeiten hinausgehende Betreuungszeiten werden auf Grundlage eines Stundensatzes von EUR 0,65 gesondert berechnet.
Bei tageweiser Betreuung von Kindern unter 3 Jahren wird eine Mindestbetreuungszeit von 12 Stunden/Woche unterstellt."

3. § 3 Abs. 3 der Satzung erhält folgende Fassung:

"(3) Die monatliche Gebühr für den Besuch des städt. Kindergartens Nepomuk beträgt

  • für die Frühöffnung, Montag bis Freitag, 07.00 - 07.30 Uhr, EUR 6,50
  • bei Ganztagsbesuch, Montag bis Freitag, 07.30 - 14.00 Uhr, EUR 84,50
  • bei Ganztagsbesuch, Montag bis Freitag, 07.30 - 15.00 Uhr, EUR 97,50

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Essen, Getränke und Spielmaterial;

  • bei Vormittagsbesuch, Montag bis Freitag, 07.30 - 12.00 Uhr, EUR 58,50
  • bei Vormittagsbesuch, Montag bis Freitag, 07.30 - 13.00 Uhr, EUR 71,50

jeweils zuzüglich der entstandenen Kosten für Getränke und Spielmaterial.

Über die angebotenen Öffnungszeiten hinausgehende Betreuungszeiten werden auf Grundlage eines Stundensatzes von EUR 0,65 gesondert berechnet.
Bei tageweiser Betreuung von Kindern unter 3 Jahren wird eine Mindestbetreuungszeit von 12 Stunden/Woche unterstellt."

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. September 2004 in Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, 30.04.2004

Markus Loth
1. Bürgermeister