Den Stadtwerken Weilheim i.OB wurde mit Bescheid vom 20.07.2004 EAPI 863-2 Sg. 42 Me/spe die Bewilligung nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes zum Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus den Brunnen V (Fl.Nr. 408, Gemarkung Deutenhausen) und Brunnen VI (Fl.Nr. 2481, Gemarkung Polling) erteilt. Der wasserrechtliche Bescheid wurde mit zahlreichen Auflagen versehen.

Gleichzeitig wurde die Bewilligung des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 01.07.1986 EAPI 863-2 Sg. 32 Me/Hu zur Entnahme von Grundwasser aus 4 Flachbrunnen auf den Grundstücken Fl.Nr. 338/2, 339 und 343/3 der Gemarkung Deutenhausen widerrufen.

Eine Ausfertigung des wasserrechtlichen Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung und die dem Verfahren zu Grunde liegenden Planunterlagen liegen in der Zeit vom 24.08.2004 bis einschließlich 08.09.2004 während der üblichen Dienststunden bei den Stadtwerken Weilheim i.OB, Krumpperstraße 21, 82362 Weilheim i.OB, Zimmer 13, im Rathaus der Gemeinde Polling, Kirchplatz 11, 82398 Polling, im Rathaus der Gemeinde Huglfing (Verwaltungsgemeinschaft), Hauptstraße 22, 82386 Huglfing und im Rathaus der Gemeinde Eberfing, Ettinger Straße 7, 82390 Eberfing zur Einsicht aus.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die wasserrechtliche Bewilligung auch gegenüber den übrigen Betroffenen gemäß Art. 74 Abs. 4 Satz 3 des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes als zugestellt.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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