1. Die Gemeinde bildet einen Eintragungsbezirk.  Es besteht folgende Eintragungsmöglichkeit:

Eintragungsbezirk:  Stadt Weilheim i.OB (einschließlich Ortsteile Unterhausen, Marnbach und Deutenhausen

Eintragungsraum: Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoß, Haupteingang Admiral Hipper-Straße 20

Öffnungszeiten des Eintragungsraumes:

  • Dienstag, 16.11.2004,  08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Mittwoch, 17.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Donnerstag, 18.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 20.00 Uhr
  • Freitag, 19.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr
  • Montag,  22.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Dienstag, 23.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Mittwoch, 24.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Donnerstag, 25.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 20.00 Uhr
  • Freitag, 26.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr
  • Samstag, 27.11.2004 10.00 - 12.00 Uhr
  • Montag,  29.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

2. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sich nur im Eintragungsraum des Eintragungsbezirks eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie geführt wird. Die  Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung  mitzubringen.

3. Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter  Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines  beliebigen Eintragungsraumes in Bayern eintragen.

4. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur  persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die  Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht  zurückgenommen werden.

5. Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar  (§ 107a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches).

6. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14.  September 2004 nach Art. 65 LWG, die u.a. den Gegenstand des Volksbegehrens  enthält, wurde im Staatsanzeiger Nr. 38 vom 17. September 2004 veröffentlicht. Diese  Bekanntmachung ist in der Gemeindeverwaltung (genaue Bezeichnung, Anschrift,  Zimmer-Nr. der Niederlegungsstelle) im oben angeführten Eintragungsraum während  der allgemeinen Öffnungszeiten niedergelegt und kann dort eingesehen werden.

Weilheim i.OB, 25.10.2004

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an