Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 15.11.2004 die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Alte Münchener Straße / Bahnlinie München-GAP", Gemarkung Unterhausen eingeleitet.

Durch Erweiterung der Baugrenze soll für das Grundstück Fl.Nr. 611/2 der Bau einer Wiederkehre und eine zusätzliche Garagenfläche ermöglicht werden. Im gesamten Bebauungsplan wird die Dachneigung auf 35 ° erhöht um einen besseren Dachausbau und den Einbau von Gauben zu ermöglichen. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger eingeleitet. Über vorgebrachte Einwendungen wurde entschieden.

In seiner Sitzung vom 17.01.2005 hat der Bauausschuss diese 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungsplanes rechtsverbindlich. Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass, falls durch die Bebauungsplanänderung Vermögens-nachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten sind, der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen kann. Die Fälligkeit des An-spruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB wird die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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