BEKANNTMACHUNG

über die Eintragung für das Volksbegehren "Für Gesundheitsvorsorge beim Mobilfunk" vom 5. bis 18. Juli 2005

1. Die Gemeinde bildet einen Eintragungsbezirk. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:
Eintragungsbezirk: Stadt Weilheim i.OB einschließlich Ortsteile Unterhausen, Marnbach und Deutenhausen
Eintragungsraum: Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoß, Haupteingang Admiral Hipper-Straße 20

Öffnungszeiten des Eintragungsraumes:

  • Dienstag, 05.07.2005, 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Mittwoch, 06.07.2005 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Donnerstag, 07.07.2005 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 20.00 Uhr
  • Freitag, 08.07.2005 08.00 - 12.30 Uhr
  • Montag, 11.07.2005 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Dienstag, 12.07.2005 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Mittwoch, 13.07.2005 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
  • Donnerstag, 14.07.2005 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 20.00 Uhr
  • Freitag, 15.07.2005 08.00 - 12.30 Uhr
  • Samstag, 16.07.2005 10.00 - 12.00 Uhr
  • Montag, 18.07.2005 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr

2. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sich nur im Eintragungsraum des Eintragungsbezirks eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie geführt wird. Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.

3. Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraumes in Bayern eintragen.

4. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.

5. Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches).

6. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern gemäß Art. 65 LWG:

Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. April 2005, Az.: IA1-1365.1-65

I.

Am 4. April 2005 wurde beim Bayerischen Staatsministerium des Innern die Zulassung eines Volksbegehrens über den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (Kurzbezeichnung "Für Gesundheitsvorsorge beim Mobilfunk") beantragt.
Das Staatsministerium des Innern hat dem Zulassungsantrag stattgegeben und macht den Gegenstand des Volksbegehrens nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Landeswahlgesetzes § 88 Abs. 1 der Landeswahlordnung bekannt.

II.

Das beantragte Volksbegehren hat folgenden Wortlaut:

„Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Bayern

§ 1

Art. 63 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBI S. 433, ber. 1998 S. 270, BayRS 2132-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 58 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl) S. 497), wird wie folgt geändert:

Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Entgegen Satz 1 sind Mobilfunkanlagen oder hiermit in Zusammenhang stehende bauliche Anlagen nicht von der Genehmigung befreit.“

§ 2

In der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 12. März 2003 (GVBl. S. 173, BayRS 230-1-5-W) wird das in der Anlage zu § 1 enthaltene Landesentwicklungsprogramm Bayern wie folgt geändert:

In Teil B V 2.1.1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt neu gefasst:

"Der Ausbau der Mobilfunknetze soll umwelt- und sozialverträglich erfolgen, wobei die Belange der Gesundheitsvorsorge besonders zu berücksichtigen sind. 4Es soll auch auf einen sparsamen Flächenverbrauch und die nachhaltige Schonung des Orts- und Landschaftsbildes geachtet werden."

In Teil B V 2.1.2 wird folgender Satz 2 ergänzt:

"Dabei sollen mögliche technische und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung der Strahlenbelastung genutzt werden."

§ 3

Dieses Gesetz tritt am ……in Kraft

Begründung und Erläuterung

Zu § 1

Artikel 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Bayerische Bauordnung (BayBO) regelt, dass die Errichtung oder Änderung von Masten, Antennen und ähnlichen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere Höhe bis zu 10 Meter, Errichtung auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage) keiner Baugenehmigung bedürfen.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird diese Genehmigungsfreiheit abgeschafft, sofern es sich bei den Masten, Antennen oder ähnlichen baulichen Anlagen um Mobilfunkanlagen handelt. Dasselbe gilt, wenn man Mobilfunkanlagen unter den Begriff "sonstigen baulichen Anlagen" gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 BayBO fassen wollte. Damit ist im Zusammenhang mit der Errichtung einer Mobilfunkanlage auf jeden Fall ein Baugenehmigungsverfahren zu durchlaufen. Es ist somit baurechtlich unzulässig, durch Errichtung einer Mobilfunkanlage Fakten zu schaffen, ohne die Gemeinde detailliert vorab am Aufstellungsverfahren zu beteiligen. Vielmehr erhält die Gemeinde, in deren Gebiet die Mobilfunkanlage errichtet werden soll, ein gesetzlich garantiertes aktives Mitwirkungsrecht beim beantragten Sendeanlagenbau. Die Gemeinde kann darauf einwirken, dass Sendeanlagen nicht an kritischen Stellen (z.B. in unmittelbarer Nähe zu Kindergärten, Wohngebieten usw.) errichtet werden.

Zu § 2

Das Landesplanungsrecht soll geändert werden, um die Gesundheitsvorsorge und dem Landschaftsschutz eine hohe Bedeutung beizumessen. Außerdem soll nach Möglichkeit verhindert werden, dass durch den Wettbewerb zwischen den Netzbetreibern unnötig viele Mobilfunksendeanlagen errichtet werden.

§ 4

Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündigung in Kraft treten, da es keinen Grund gibt, länger mit dieser dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienenden Maßnahme zu warten.

Weilheim i.OB, 15.06.2005

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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