Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 25.09.2004 die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Kaltenmoserstraße / Friedhofweg / Andreas-Schmidtner- Straße", Gemarkung Weilheim i.OB eingeleitet.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich nach den Vorschriften des BauGB a. F. mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorliegende Einwendungen wurde unter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange entschieden.

In seiner Sitzung vom 30.09.2004 hat der Stadtrat diese 1. Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 01.07.2004 samt Begründung gemäß § 10 BauGB a. F. als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung des o. g. Bebauungsplanes rechtsverbindlich. Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass, falls durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB a. F. eingetreten sind, der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB a. F. verlangen kann. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB a. F. erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 BauGB a. F. die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres und Mängel der Abwägung unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht wurden. Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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