Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung am 26.01.2006 die Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet "Dorfgebiet Marnbach" gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen und das Verfahren eingeleitet.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde samt Erstellung eines Umweltberichtes ordnungsgemäß durchgeführt. Der geänderte Bebauungsplan wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am 06.07.2006 samt Begründung und Umweltbericht gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Parallel dazu wurde der Flächennutzungsplan geändert. Dessen Änderung hat das Landratsamt Weilheim-Schongau mit Bescheid vom 04.08.2006 genehmigt.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan samt Begründung und Umweltbericht rechtskräftig. Der Bebauungsplan, die Begründung, der Umweltbericht und die abschließende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Falls durch diesen Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB ein-getreten sind, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zum Bebauungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlußfassung und des Genehmigungsverfahrens -, Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i. OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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