Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung am 16.04.2007 die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes "Kohlwinklstraße", Gemarkung Unterhausen, eingeleitet.

Gegenstand ist die geringfügige Erweiterung der Baugrenze und Drehung des Firstes des Gebäudes auf Fl.Nr. 108/3, Gem. Unterhausen - ohne Erweiterung des Baurechts. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger eingeleitet. Einwendungen wurden nicht vorgebracht. In seiner Sitzung vom 16.07.2007 hat der Bauausschuss diese 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung und abschließender Erklärung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungs-planes in der Fassung vom 15.06.2007 rechtsverbindlich.

Der geänderte Plan, die Begründung und die abschließende Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Ingo Remesch
2. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
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E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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