Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

SATZUNG

über die die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städt. Kindertageseinrichtungen in Weilheim i.OB

§ 1 - Gebührenerhebung

Die Stadt Weilheim i.OB erhebt für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren (Besuchsgebühren).

§ 2 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten (Eltern) der in die Kindertageseinrichtungen entsandten Kinder.

§ 3 - Höhe der Gebühr

(1) Die monatliche Gebühr für den Besuch der städt. Kindertageseinrichtungen Pfiffikus, Nepomuk und Unterhausen beträgt bei Betreuung von Kindern unter 3 Jahren sowie bei Betreuung von Schulkindern

  • für eine Buchungszeit von zwei bis drei Stunden 55,00 €

jeweils zuzüglich eines gebuchten Essensbeitrags sowie der Kostenpauschalen für Getränke und Spielmaterial.

(2) Die monatliche Gebühr für den Besuch der städt. Kindertageseinrichtungen Pfiffikus, Nepomuk und Unterhausen beträgt für alle Kinder

  • für eine Buchungszeit von drei bis vier Stunden68,00 €- für eine Buchungszeit von vier bis fünf Stunden 75,00 €
  • für eine Buchungszeit von fünf bis sechs Stunden 85,00 €
  • für eine Buchungszeit von sechs bis sieben Stunden 95,00 €
  • für eine Buchungszeit von sieben bis acht Stunden 105,00 €
  • für eine Buchungszeit von acht bis neun Stunden  115,00 €
  • für eine Buchungszeit von neun bis zehn Stunden 125,00 €

jeweils zuzüglich eines gebuchten Essensbeitrags sowie der Kostenpauschalen für Getränke. In Kindergärten sind jeweils fünf Tage in der Woche zu buchen, wobei an einzelnen Tagen unterschiedliche Buchungszeiten möglich sind. Die monatliche Gebühr errechnet sich in diesem Falle aus dem Durchschnitt der Einzelbuchungen.

(3) Weicht die tatsächliche monatliche Besuchszeit um mehr als 2 Stunden von der vertraglichen Buchungszeit ab, kann die Stadt Weilheim i.OB für den Folgemonat die vertragliche Buchungszeit einseitig entsprechend anpassen.

(4) Die Gebühren werden für zwölf Monate des Betreuungsjahres erhoben. Für vorzeitige Austritte endet die Zahlungspflicht mit Ablauf des Abmeldemonats.

§ 4 - Ermäßigung

(1) Ermäßigung wird aus sozialen Gründen auf Antrag gewährt, wenn die Erhebung der vollen Gebühr unbillig wäre.

(2) Bei Abwesenheit wegen Krankheit kann ab 22 Tagen aufgrund eines ärztlichen Attestes eine Ermäßigung der Monatsgebühr um 60 % beantragt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben ist jedoch stets die volle Gebühr zu entrichten.

(3) Für das zweite und jedes weitere Kind, das die dieselbe Einrichtung besucht, wird eine Ermäßigung von 10 % (gerundet) der Monatsgebühr gewährt.

(3) Über die Ermäßigungsanträge entscheidet der erste Bürgermeister im Einvernehmen mit den zuständigen Referenten des Stadtrates.

§ 5 - Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Vorübergehende Abwesenheit des Kindes (z.B. bei Krankheit oder Teilnahme an einer Urlaubsreise der Eltern) lässt die Gebührenpflicht unberührt. Gleiches gilt bei vorübergehender Schließung der Kindertageseinrichtung auf überörtliche Anordnung zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten. Bei Neuaufnahme oder Abmeldung eines Kindes während des Monats sind die Gebühren nach § 3 dieser Satzung für den vollen Monat zu entrichten.

(2) Die Gebühreneinziehung in bar oder im Abbuchungsverfahren erfolgt durch die Stadtkasse; Bareinzahlung bei der Kindertageseinrichtungsverwaltung oder in der Kindertageseinrichtung ist nicht zulässig. Bei Bareinzahlern an der Stadtkasse oder unbarer Zahlung auf ein Konto der Stadt ist die Gebühr spätestens am 5. Werktag eines Monats im Voraus zu leisten.

(3) Wird die Gebühr nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages bezahlt, werden Säumniszuschläge erhoben.

§ 6 - Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Leitung der Kindertageseinrichtung maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere soweit Ermäßigungen gewährt wurden (§ 4 dieser Satzung).

§ 7 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der städt. Kindergärten in Weilheim i.OB (Kindergartengebührensatzung) in der zuletzt gültigen Fassung vom 27.04.2007 außer Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, 28.09.2007

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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