Für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 findet im Jahr 2008 wieder die Wahl der Schöffen statt.

Schöffen sind ehrenamtliche Richter am Amtsgericht und bei den Strafkammern des Landgerichts. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden. Nach der Bayerischen Verfassung sind alle Bewohner Bayerns zur Übernahme von Ehrenämtern verpflichtet. Sie haben nun die Möglichkeit, sich selbst für das Amt des Schöffen zu bewerben oder Personen vorzuschlagen, die für dieses Ehrenamt geeignet sind*. Bitte schicken Sie Ihre Vorschläge bis zum 20.03.2008 an die Stadt Weilheim i.OB oder geben Sie sie persönlich im Rathaus bei Herrn Fabian, 1. Stockwerk, Zimmer-Nr. 105 ab.

*Auszug aus der Schöffenbekanntmachung vom 18. September 2007 (AllMBl S. 589):

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  • 3.1 Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  • 3.2 Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  • 4.1 Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  • 4.2 Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  • 4.3 Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste noch nicht ein Jahr in der Gemeinde wohnen;
  • 4.4 Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;
  • 4.5 Personen, die in Vermögensverfall geraten sind

Weitere nicht zu berufende Personen:

  • 5.1 der Bundespräsident;
  • 5.2 die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  • 5.3 Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  • 5.4 Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  • 5.5 gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  • 5.6 Religionsdiener und Mitglieder solcher religiöser Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
  • 5.7 Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.
  • 5.8 Personen, die gemäß § 9 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufung ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, nämlich Personen, die
    • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
    • wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991

(BGBl I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6. Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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