Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlassen die Stadtwerke Weilheim i.OB, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weilheim i.OB, folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1 Beitragserhebung

Die Stadtwerke erheben zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Stadt Weilheim i.OB einen Beitrag.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn

  1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
  2. sie - auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 2a KAG, entsteht die - zusätzliche - Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit In-Kraft-Treten dieser Satzung.

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) bei bebauten Grundstücken auf das Dreifache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.000 m² begrenzt, bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m² begrenzt.
(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) Unbebaute Grundstücke werden bis zu ihrer Bebauung oder gewerblichen Nutzung mit dem auf die Grundstücksfläche entfallenden Beitrag herangezogen.
(4) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

  • im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
  • im Falle der Geschoßflächenvergrößerung die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
  • im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

§ 6 Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt
a) pro m² Grundstücksfläche 1,35 Euro
b) pro m² Geschossfläche 8,20 Euro. 
(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird er Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 8 Beitragsablösung

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 9 Gebührenerhebung

Die Stadtwerke erheben für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Schmutzwassergebühren und Niederschlagswassergebühren.

§ 10 Schmutzwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Schmutzwassergebühr beträgt pro Kubikmeter Schmutzwasser 1,71 Euro.

(2) Als Schmutzwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungs-einrichtung und der Eigengewinnungsanlage sowie einer Regenwassernutzungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von den Stadtwerken zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen  Wasserverbrauch nicht angibt.

Als dem Grundstück aus einer Eigengewinnungs- oder Regenwassernutzungsanlage zur Verwendung im Haushalt zugeführte Wassermenge werden pauschal 30 v.H. der aus der Wasserversorgungsanlage entnommenen Frischwassermenge angesetzt. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat.

(4) Vom Abzug nach Absatz 3 sind ausgeschlossen

a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

(5) Als verbrauchte und zurückgehaltene Wassermenge gilt bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 14 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Abrechnungszeitraum durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit der Anrechnung von Großvieheinheiten ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 30.06. mit Hauptwohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.

§ 10 a Niederschlagswassergebühr

(1) Die Niederschlagswassergebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze berechnet. Die Niederschlagswassergebühr beträgt pro Quadratmeter Fläche 0,37 Euro.

(2) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen des Grundstücks (abgerundet auf volle m²), von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt (angeschlossene Grundstücke). Als angeschlossen gelten solche Grundstücke, von denen das Niederschlagswasser

a) über einen auf dem Grundstück befindlichen Anschluss direkt (unmittelbarer Anschluss) oder
b) über einen auf dem Grundstück befindlichen Anschluss und der Benutzung einer im fremden Eigentum stehenden Abwasserleitung (mittelbarer Anschluss) oder
c) oberirdisch aufgrund eines Gefälles über befestigte Flächen des betreffenden Grundstücks und/oder von Nachbargrundstücken - insbesondere Straßen, Wegen, Stellplatzen, Garagenvorhöfen - (tatsächlicher Anschluss) in die Entwässerungseinrichtung eingeleitet wird oder abfließt. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses.

(3) Die versiegelten Teilflächen (gemessen in m²) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird:

a) wasserundurchlässige Befestigungen: Asphalt, Beton, Teer, Pflaster, Platten und Fliesen und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss - Faktor  1,0

b) wasser(teil)durchlässige Befestigungen: Pflaster, Platten, Fließen und sonstige wasser(teil)durchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss Faktor  0,5
Kies und Schotterflächen Faktor  0,3
Rasengittersteine  Faktor  0,0

c) sonstige Befestigungen:
Dachflächen ohne Begrünung Faktor  1,0
Kiesschüttdächer  Faktor  0,5
Gründächer Faktor  0,3.

Für Tiefgaragen gilt Buchstabe c) entsprechend. Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a - c, welcher der betreffenden Befestigung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt.

(4) Die Ermittlung und Mitteilung der für die Berechnung der Gebühr maßgeblichen Flächen hat durch den Gebührenschuldner zu erfolgen. Hierzu hat der Gebührenschuldner den Stadtwerken einen maßstabsgerechten Lageplan (Maßstab 1:500 oder Maßstab 1:1000) innerhalb eines Monats nach Beginn des Benutzungsverhältnisses oder Änderung der gebührenpflichtigen Fläche bekannt zu geben. Im Lageplan sind die Flurnummern sowie farblich die bebauten und befestigen Flächen zu kennzeichnen. Ebenso sind die notwendigen Maße für die Berechnung der Flächen einzutragen. Änderungen sind in gleicher Form den Stadtwerken mitzuteilen. Die Stadtwerke behalten sich vor, diese Angaben nachzuprüfen.

(5) Kommt der Gebührenschuldner seinen Pflichten nach Abs. 4 nicht oder nur unvollständig nach, so können die Stadtwerke die maßgeblichen Flächen schätzen.

(6) Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über

a) eine Versickerungseinrichtung mit Notüberlauf in den Kanal (z.B. Sickermulde, Rigolen-versickerung, Sickerschacht) oder
b) eine Regenwassernutzungsanlage (Zisterne) mit Notüberlauf in den Kanal der Entwässerungseinrichtung zugeführt wird, werden im Rahmen der Gebührenbemessung nur mit einer pauschal reduzierten Niederschlagswassergebühr aus 10 v.H. der Fläche berücksichtigt. Dies gilt allerdings nur für Versickerungsanlagen, die ein Stauvolumen von 1 m³ je angefangene 50 m² angeschlossene Fläche aufweisen. Die Mindestgröße für diese Versickerungsanlagen beträgt 2 m³.
§ 10 b Gebührenabschläge

Wird vor Einleitung der Abwässer i.S.d. § 10 dieser Satzung in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 25 v.H.
Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.

§ 11 Gebührenzuschläge

Für Abwässer i.S.d. § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Schmutzwassergebühr erhoben.

§ 12 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Schmutzwassergebühr entsteht mit jeder Einleitung von Schmutzwasser in die Entwässerungseinrichtung.
(2) Die Niederschlagswassergebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Niederschlagswassergebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgebührenschuld neu.

§ 13 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3)Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften.

§ 14 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheides fällig.
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Auf Antrag sind monatlich Vorauszahlungen in Höhe eines Zwölftels der Jahresabrechnung des Vorjahres festzusetzen. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzen die Stadtwerke die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. Die Vorauszahlungen werden in kürzeren Zeiträumen gefordert, wenn
a) Gefahr der Zahlungsunfähigkeit besteht oder
b) der Zahlungspflichtige wiederholt mit der Zahlung in Verzug gekommen ist.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, den Stadtwerken für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderung - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 16 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Stadt Weilheim i.OB vom 23.11.2007 außer Kraft.

Weilheim i.OB, den 17.11.2008

Stadtwerke Weilheim i.OB

Magnus Nigg
Vorstand