Für das Gebiet „Huosiring / Parchetwiesen" besteht seit Mai 1990 eine rechtskräftige Ortsabrundungssatzung.

Die Satzung wurde bereits mehrfach geändert. In seiner Sitzung vom 10.11.2008 beschloss nun der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB auf Antrag eines Bauherren diese Satzung dahingehend zu ändern, dass die bereits ausgewiesenen Baugrenzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 3258/8 geringfügig verschoben und zusätzliche Garagenflächen festgesetzt werden. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren wurde zwischenzeitlich durchgeführt.

Der Stadtrat hat die Änderungssatzung samt Begründung in seiner Sitzung am 29.01.2009 als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderungssatzung der Ortsabrundungssatzung „Huosiring / Parchetwiesen" in der Fassung vom 24.11.2008 rechtsverbindlich. Der geänderte Plan und Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch diese Änderungssatzung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an