Folgende Straßen und Straßenteilstücke werden zu Ortsstraßen gewidmet:

1. Wegebeschreibung

a) Zöpfstraße - Wendehammer
Fl.Nr. 2892/36/Tfl. Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Ostgrenze Fl.Nr. 2892/32
Endpunkt: Höhe Westgrenze Fl.Nr. 2897/11 und 2897/12 Länge: 0,018 km

b) Leprosenweg - Verlängerung nach Norden
Fl.Nr. 2759/12/Tfl. Gemarkung Weilheim und 120 Gemarkung Unterhausen Anfangspunkt: Südgrenze Leprosenweg Fl.Nr. 2770/2
Endpunkt: Südgrenze Fl.Nr. 120 Gemarkung Unterhausen Länge: 0,217 km

c) Töllernallee - Ergänzung
Fl.Nr. 2737/18/Tfl. Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Münchener Straße
Endpunkt: Christoph-Selhamer-Straße
Länge: 0,106 km und 2733/3/Tfl. entlang der Töllernallee
Länge: ca. 0,042 km

d) Holzhofring - Verlängerung nach Süden
Fl.Nr. 1024/4 und 1101/2/Tfl. Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Trifthofstraße
Endpunkt: bei Südgrenze Fl.Nr. 1105/20
Länge: 0,166 km

e) Leprosenweg - Stichstraße
Fl.Nr. 2759/19 Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Leprosenweg
Endpunkt: Wendehammer bei Fl.Nr. 2759/6
Länge: 0,151 km

f) Dr.-Karl-Slevogt-Straße
Fl.Nr. 6492/4 Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Trifthofanbinder
Endpunkt: Westgrenze Fl.Nr. 1059/1
Länge: 0,133 km

g) Am Hardtfeld
Fl.Nr. 2152/Tfl., 2152/11, 2153 und 2154 Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt a): Zotzenmühlweg
Endpunkt a): auf Höhe Westgrenze
Fl.Nr. 2152/16 und 2152/18
Länge a): 0,168 km
Anfangspunkt b): auf Höhe Westgrenze Fl.Nr. 2153/14 und 2153/18
Endpunkt b): auf Höhe Ostgrenze Fl.Nr. 2152/12 und 2152/2
Länge b): 0,062 km
Anfangspunkt c): Nordgrenze Fl.Nr. 2153/3
Endpunkt c): Feldweg Gottesackerweg bzw. Westgrenze Fl.Nr. 2151
Länge c): 0,276 km

2. Verfügung

Die unter Ziffer 1 beschriebenen Flächen werden aufgrund des Bauausschussbeschlusses vom 16.03.2009 (Ö49/09, TOP 21) zu Ortsstraßen im Sinne von Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.

3. Träger der Straßenbaulast

Träger der Straßenbaulast für die zu widmenden Flächen ist die Stadt Weilheim i.OB.

4. Wirksamwerden der Verfügung

Die Widmungsverfügungen nach Ziffer 1 werden zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.

5. Sonstiges

Die Widmungsverfügungen samt Begründung können bei der Stadt Weilheimi.OB, Rathaus, 2.Stock, Stadtbauamt, Zimmer Nr. 204, während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfach 200543, 80005 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchs-verfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Stadt Weilheim i.OB, 31.03.2009

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an