Die Stadt Weilheim i.OB beabsichtigt folgende öffentlich gewidmete Ortsstraßen einzuziehen:

1. Beschreibung

a) Ehemalige Kehre an der Stichstraße zum Holzhofring Am südlichen Ende der früheren Stichstraße zum Holzhofring war die Kehre als Teilfläche der Fl.Nr. 1105 (jetzt Fl.Nr. 1105/20) zur Ortsstraße gewidmet. Durch die Verlängerung des Holzhofringes zur Trifthofstraße wurde die Wendemöglichkeit entbehrlich und hat somit jegliche Verkehrsbedeutung für die Öffentlichkeit verloren.    

b) Zufahrt zum Grundstück Fl.Nr. 6492/6 von der Holzhofstraße Vor Errichtung der Dr. Karl-Slevogt-Straße wurde zur Erschließung des Grundstücks Fl.Nr. 6492/6 im Jahr 1982 aufgrund eines Baugesuches ein privatrechtlicher Vertrag mit dem damaligen Bauwerber geschlossen. Aus rechtlichen Gründen erfolgte die öffentliche Widmung der Zufahrt. Durch Bau der Dr. Karl-Slevogt-Straße wurde die ehemalige Erschließungsstraße entbehrlich und vertragsgemäß der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.    

2. Verfügung

Die unter Ziffer 1 beschriebenen Ortsstraßen sollen gemäß Art. 8 BayStrWG aufgrund des Bauausschussbeschlusses vom 16.03.2009 (Ö49/09, TOP 21) eingezogen werden.    

3. Wirksamwerden der Verfügung

Die Absicht zur Einziehung einer Straße ist drei Monate vorher anzukündigen und wird hiermit für die unter Ziffer 1 angeführten Ortsstraßen öffentlich bekannt gemacht.    

4. Sonstiges

Die Verfahrensunterlagen zur Einziehung der unter Ziffer 1 angeführten Ortsstraßen liegen drei Monate ab dieser Bekanntmachung im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Stadtbauamt, 2. Stock, Zimmer 204, während der allgemeinen Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Während der Auslegung können Anregungen und Bedenken vorgebracht werden.    

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfach 20 05 43, 80005 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.      

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchs-verfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.    

Stadt Weilheim i.OB, 31.03.2009

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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