Stadt Weilheim i.OB

1. Das Wählerverzeichnis für das Volksbegehren „Für echten Nichtraucherschutz!"
(Eintragungsfrist vom 19.November bis 2.Dezember 2009) der Stadt Weilheim i.OB wird am Freitag, 30. Oktober, Montag, 2. November und Dienstag, 3. November 2009 während der Dienststunden im Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoss für Stimmberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können überprüft werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 des Meldegesetzes eingetragen ist.

2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

3. Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer

  • a) in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
  • b) einen Eintragungsschein hat

und stimmberechtigt ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann vom 30. Oktober bis 3. November 2009 im
Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoss Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Außerhalb der Dienststunden (insbesondere am Freitag, 30. Oktober, ab 12.30 Uhr, bis Sonntag, 1. November 2009) kann der Einspruch nur schriftlich eingelegt werden.

4. Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen.
Briefliche Eintragung ist nicht möglich.

5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag, wer

5.1 in das Wählerverzeichnis eingetragen und stimmberechtigt ist und

a) seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, ab dem 16. Oktober 2009

  • in einen anderen Eintragungsbezirk innerhalb der Gemeinde verlegt[1]
  • in eine andere Gemeinde innerhalb Bayerns verlegt und dort nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen wird,

b) aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Behinderung, wegen Freiheitsentziehung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund den Eintragungsraum / die Eintragungsräume[2] seiner Gemeinde / seines Eintragungsbezirks3 nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann und durch den Eintragungsschein die Möglichkeit erhält, sich in einem anderen Eintragungsbezirk der Gemeinde oder3 in einer anderen Gemeinde einzutragen,

c) während der gesamten Eintragungszeit wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintragungsraum aufzusuchen und unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über das Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Hilfsperson nach Art. 69 Abs. 3 Satz 3 Landeswahlgesetz mit der Eintragung beauftragen will,

5.2 nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen, aber stimmberechtigt ist und

a) nachweist, dass er ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Landeswahlordnung (bis zum 29. Oktober 2009) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 Landeswahlordnung versäumt hat,

b) dessen Stimmrecht erst nach Ablauf der Fristen nach § 76 Abs.1 i. V. m. § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 Landeswahlordnung entstanden ist,

c) dessen Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

6. Der Eintragungsschein kann bis zum 2. Dezember 2009, 16.00 Uhr im Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoss schriftlich (auch per Telefax, E‑Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Antragsteller müssen den Grund für die Erteilung eines Eintragungsscheins glaubhaft machen. Behinderte

Stimmberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 2. Dezember 2009, 16.00 Uhr [3], ein neuer Eintragungsschein erteilt werden.

7. Stimmberechtigte, die eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen wollen (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 Landeswahlgesetz, siehe oben Nr. 5.1 Buchst. c), erhalten mit dem Eintragungsschein den Text des Volksbegehrens.

Datum;
20.10.2009

Markus Loth
1. Bürgermeister

[1] Spiegelstrich entfällt, wenn in der Gemeinde nur ein Eintragungsbezirk gebildet ist.

[2] Nichtzutreffende (kursive) Teile streichen (je nach dem, ob in der Gemeinde ein oder mehrere Eintragungsbezirk(e) / Eintragungsräume eingerichtet sind)

[3] Siehe Nr. 5.4.1 der Vollzugshinweise des StMI

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