Die  Stadt Weilheim i.OB erläßt auf  Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) folgende Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Weilheim i.OB

§ 1 Öffentliche Einrichtung - Widmungszweck

Die Stadt Weilheim i.OB hält in Weilheim Notunterkünfte als öffentliche Einrichtungen vor. Sie sollen insbesondere obdachlosen Gemeindeangehörigen – soweit sie keine andere geeignete Un-terkunft finden – eine vorübergehende Unterkunft einfacher Art für eine vorübergehende Zeit gewährleisten.

§ 2 Begriff der Obdachlosigkeit

1) Obdachlos im Sinn dieser Satzung ist,

  • wer ohne Unterkunft ist,
  • wem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft in Weilheim i.OB unmittelbar droht,
  • dessen Unterkunft in Weilheim i.OB nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, daß sie keinen menschenwürdigen Schutz vor Unbilden der Witterung bietet oder die Benutzung der Unterkunft mit gesundheitlichen Gefahren verbunden ist, und nicht in der Lage ist, für sich, seinen Ehegatten und seine nach § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen er gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.

2) Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist nicht, wer sich als Minderjähriger dem Bestimmungskreis der Erziehungsberechtigten entzogen hat, und deswegen nach § 42 SGB VIII in die Obhut des Jugendamtes zu nehmen ist.

§ 3 Aufnahme in die Notunterkunft und Begründung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsverhältnisses

1) Räume in der Notunterkunft dürfen nur von Personen bezogen werden, deren Aufnahme die Stadt Weilheim i.OB schriftlich verfügt hat (Benutzer). Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

2) Durch die Aufnahme in eine Notunterkunft wird ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis begründet.

3) Die Aufnahme kann befristet (längstens jedoch 6 Monate) oder auf unbestimmte Zeit sowie unter Auflagen und Bedingungen erfolgen. Insbesondere kann die Auflage gemacht werden, daß die Notunterkunftsräume innerhalb einer bestimmten Frist zu beziehen oder zu räumen sind.

4) In den Räumen einer Notunterkunft (ein oder mehrere zusammengehörige oder nach außen abgeschlossene Unterkunftsräume) können ein oder mehrere Benutzer aufgenommen werden.

§ 4 Nachweis der ärztlichen Untersuchung

Vor der Aufnahme hat der Antragsteller von sich aus auf etwaige Gefährdung anderer Benutzer (durch ansteckende Krankheiten, Seuchen usw.) hinzuweisen. Unbeschadet hiervon kann die Stadt Weilheim i.OB bei diesbezüglichen konkreten Anhaltspunkten vor der Aufnahme den Nachweis durch ein ärztliches Zeugnis verlangen, daß ärztliche Bedenken hinsichtlich der Benutzung der Einrichtung nicht bestehen.

§ 5 Benutzungsverhältnis

(1) Die Benutzer haben die Notunterkunft, insbesondere die Unterkunftsräume und die Gemeinschaftseinrichtungen, pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu erhalten und dürfen sie nicht ordnungswidrig gebrauchen.

(2) Die Benutzer haben sich in der Notunterkunft so zu verhalten, daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Einzelheiten regelt die nach § 10 zu erlassende Haus- und Benutzungsordnung.

§ 6 Um- und Ausquartierung

1) Die Stadt Weilheim i.OB kann die Zuweisung der Obdachlosenunterkunft zurücknehmen oder die Benutzer durch Wegnahme von Räumen in der Benutzung einschränken oder in Räume der gleichen oder einer anderen Unterkunftsanlage umquartieren, wenn:

a) Gründe des öffentlichen Wohles vorliegen oder

b) sie in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung gegen die Bestimmungen des § 5 verstoßen oder

c) die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsarbeiten geräumt werden muß, oder

d) die Unterkünfte nicht von allen in der Aufnahme aufgeführten Personen bezogen werden oder sich die Zahl der eingewiesenen Personen vermindert oder

e) der Hausfrieden nachhaltig gestört wird.

2) Läßt eine Umquartierung keine Besserung der Verhältnisse erwarten und liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. c) vor, so können Benutzer auch ausquartiert werden.

§ 7 Sonstige Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Benutzer können das Benutzungsverhältnis zum Schluß eines Monats durch eine schriftliche Erklärung beendigen, die spätestens am dritten Werktag dieses Monats zugegangen sein muß.

(2) Die Stadt Weilheim i.OB kann das Benutzungsverhältnis zum Ende eines Monats durch eine schriftliche Erklärung aufheben, wenn die Benutzer in der Lage sind, sich eine Wohnung zu beschaffen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Benutzer über ausreichendes Einkommen verfügen und keine sonstigen Hindernisgründe bestehen. Ein ausreichendes Einkommen wird angenommen, wenn sich die Benutzer trotz Aufforderung weigern, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Die Erklärung muß den Benutzern spätestens am drit-ten Werktag des betroffenen Monats zugegangen sein.

(3) Die Aufhebung des Benutzungsverhältnisses durch die Stadt Weilheim i.OB ist ferner möglich, wenn die Obdachlosenunterkunft vom Unterkunftsnehmer nicht benutzt wird. In diesem Fall ist die Stadt Weilheim i.OB berechtigt, die Unterkunft zwangsweise auf Kosten des Unterkunftsnehmers freizumachen.

§ 8 Räumung

(1) Die Obdachlosenunterkunftsräume sind termingemäß zu räumen und in sauberem besenreinen Zustand zu hinterlassen,

  1. wenn des Benutzungsverhältnis beendet worden ist (§7),
  2. wenn eine Um- oder Ausquartierung angeordnet ist (§6).

Alle Schlüssel sind der Stadt Weilheim i.OB herauszugeben.

(2) Wird diese Verpflichtung nicht termingemäß erfüllt, so kann die Stadt Weilheim i.OB nach Ablauf von drei Tagen anordnen, daß die erforderlichen Arbeiten auf Kosten und Gefahr des Säumigen vorgenommen werden (Ersatzvornahme). Verzögert der Benutzer die Abforderung seiner weggeschafften beweglichen Sachen, so kann die Stadt Weilheim i.OB den Verkauf der Sachen –auch durch Versteigerung- und die Hinterlegung des Erlöses unter Abzug von evt. nicht gezahlter Gebühr  ect. anordnen. Wenn ein Verkauf nicht möglich ist, können die Sachen vernichtet werden. Eine Verzögerung liegt in der Regel vor, wenn drei Monate nach der Ersatzvornahme die Sachen nicht abgefordert wurden.

(3) Die Stadt Weilheim i.OB kann ausnahmsweise auf Antrag dem früheren Benutzer eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung der Obdachlosenunterkunftsräume gewähren. Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert werden. Der Benutzer soll Antrag auf Räumungsfrist oder Verlängerung derselben spätestens eine Woche vor Ablauf der Aufhebungs- oder Verlängerungsfrist stellen. Durch Gewährung oder Verlängerung von Räumungsfristen wird eine Aufhebung der Benutzungsverhältnisse nicht zurückgenommen.

§ 9 Haftung

(1) Die Benutzer haften nach den allgemeinen Bestimmungen für alle Schäden an der Obdachlosenunterkunft, insbesondere an den ihnen überlassenen Obdachlosenunterkunftsräumen und den Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie von ihnen oder von Dritten, die sich auf Einladung des Benutzers in der Obdachlosenunterkunft aufhalten, verursacht wurden. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Stadt Weilheim i.OB auf seine Kosten beseitigen (lassen)

(2) Die Stadt Weilheim i.OB haftet für Schäden, die sich aus dem Benutzen der öffentlichen Einrichtung ergeben, nur dann, wenn einer Personen, deren sich die Stadt Weilheim i.OB zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Einrichtung durch Dritte zugefügt werden, haftet Die Stadt Weilheim i.OB nicht.

§ 10 Hausordnung

Zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in der Obdachlosenunterkunft wird durch die Verwaltung der Stadt Weilheim i.OB eine Hausordnung erlassen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich  den in § 5 enthaltenen Geboten und Verboten bezüglich der Benutzung der Obdachlosenunterkunft und des Verhaltens im Bereich der Obdachlosenunterkunft zuwiderhandelt.

§ 12 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt Weilheim i.OB. kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. März  2001 in Kraft.

Weilheim i.OB, den  26.01.2001

Klaus Rawe
1. Bürgermeister

Kontakt

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