Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der §§ 14 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende in der Sitzung des Stadtrates am 29.04.2010 beschlossene S A T Z U N G über eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für das Bebauungsplangebiet Sondergebiet „Branca-Grundstück und Toteismulden“

§ 1 - Gebiet

Für das Bebauungsplangebiet Sondergebiet „Branca-Grundstück und Toteismulden“, das im beiliegend abgedruckten Lageplan des Stadtbauamtes vom 28.04.2010 schwarz umrandet ist, wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB angeordnet. Das Plangebiet liegt im Norden der Stadt Weilheim i.OB, zwischen der Bahnlinie München-GAP, der Münchener Straße und Bundesstraße B 2.

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen Fl.Nr. 2727/1, 2733/4, 2737, 2737/23, 2735, 2751, 2753/2, 2771, 2772, 2774, 2777/3, 2828/1, 2828/2, 2828/7 und 2828/8, Gemarkung Weilheim i.OB,
Die Flächen werden im Bebauungsplan Sondergebiet „Branca-Grundstück und Toteismulden“ als „sonstiges Sondergebiet“ gemäß § 11 BauNVO als Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kirche“, bestehende Wohnnutzung und Straßenverkehrsfläche (Staatsstraße) mit Begleitgrün festgesetzt.

§ 2 - Verbote

(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen

a) Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
b) erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.

(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3 - In- und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB folgenden Tag in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch 2 Jahre nach ihrem Inkrafttreten.

Stadt Weilheim i.OB, 30.04.2010

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
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Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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