BERICHTIGTE AUSFERTIGUNG

Verordnung über öffentliche Anschläge in der Stadt Weilheim i.OB

Vom 20.05.2010

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Art. 28. Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 20-2-I), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421) folgende

VERORDNUNG

§ 1 Öffentliche Anschläge

(1) Zettel, Plakate, Tafeln, Transparente und dgl. dürfen – mit Ausnahme in den Fällen des § 2 dieser Verordnung – nur an den von der Stadt Weilheim i.OB hierfür bestimmten oder zugelassenen Plakatsäulen, Anschlagtafeln oder Schaukästen angebracht werden.

(2) Als öffentliche Anschläge gelten auch Darstellungen mittels Bildwerfer.

(3) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden, sowie für Werbeanlagen im Sinne der Satzung über Werbeanlagen und Markisen in der Innenstadt der Stadt Weilheim i.OB vom 01.12.2005.

(4) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes und die Satzung über die Sondernutzung auf öffentlichem Verkehrsgrund in der Stadt Weilheim i.OB (Sondernutzungssatzung) vom 16.04.1984 bleiben unberührt.

§ 2 Ausnahmen

(1) Anschläge, die auf öffentliche Veranstaltungen aller Art hinweisen, dürfen abweichend von § 1 Abs. 1 dieser Verordnung auch am Ort der Veranstaltung sowie darüber hinaus in Schaufenster und Schaukästen angebracht werden. Derartige Anschläge sind jedoch nach Beendigung der Veranstaltung unverzüglich wieder abzunehmen.

(2) Die Stadt Weilheim i.OB kann von Fall zu Fall Ausnahmen von dieser Vorschrift des § 1 Abs. 1 dieser Verordnung zulassen, wenn Großveranstaltungen von besonderer Bedeutung in der Stadt Weilheim i.OB stattfinden und dabei das Orts- und Landschaftsbild nur kurzzeitig und unwesentlich beeinträchtigt wird sowie besonders schützenswerte Natur-, Kunst oder Kulturdenkmäler von Anschlägen ausgenommen bleiben. Gleiches gilt für Gewerbeschauen, Messen und dgl. im Landkreis Weilheim-Schongau. Die Größe der Anschläge wird auf maximal DIN A 0 festgesetzt. Der Marien-, Rathaus-, Theater-, Kirch- und Herzog-Albrecht-Platz sowie die Kreisverkehre an der Münchener Straße und an der B 2 sind stets von öffentlichen Anschlägen freizuhalten.

(3) Die zu den Wahlen zugelassenen politischen Parteien und Wählergruppen sind 30 Tage vor Wahlterminen, Volks- / Bürgerbegehren und Volks- / Bürgerentscheiden berechtigt, Anschläge (max. Größe DIN A 0) nach Maßgabe der besonderen Regelungen des Wahlleiters im Stadtgebiet anzubringen.

Der Altstadtbereich innerhalb der Stadtmauer, der Rathaus- und Theaterplatz, die Obere Stadt vom Rathausplatz bis zur Bärenmühle und die Kreisverkehre sind von Wahlplakatierung freizuhalten.

Der Altstadtbereich beinhaltet folgende Plätze und Straßen:

Marien-, Kirch-, Reinhard-Schmid- und Herzog-Albrecht-Platz, die Pöltner-, Hof-, Lederer-, Admiral-Hipper-, Schmied- und Herzog-Christoph-Straße, die Kreuz-, Vötterl-, Eisenkramer-, Buxbaum-, Cavalier-, Apotheker-, Kipfinger- und Kistlergasse und Am Riß.

§ 3 Anordnung für den Einzelfall, Ersatzvornahme

(1) Die Stadt Weilheim i.OB kann zum Vollzug dieser Verordnung Auflagen und Beseitigungsanordnungen für den Einzelfall treffen.

(2) Kommt ein Verpflichteter einer Anordnung oder Auflage nach Abs. 1 nicht rechtzeitig nach, so kann die Stadt die versäumte Handlung im Wege der Ersatzvornahme durchführen. Die Vollstreckung der Beseitigungsanordnung richtet sich nach den Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 4 Zuwiderhandlungen

Mit Geldbuße kann nach Art. 28 Abs. 2 LStVG belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Anschläge wie Zettel, Plakate, Tafeln, Transparente und dergleichen entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 und 3 anbringt oder
2. Anschläge unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltungen nicht entfernt (§ 2 Abs. 1 Satz 2)

§ 5 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt 20 Jahre. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 26.04.1990 außer Kraft.

Weilheim i.OB, 20.05.2010

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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