Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer.

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Fassung vom 28.07.2005 (veröffentlich im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 18/2005) wird wie folgt geändert:

§ 1

§ 5 der Satzung erhält folgende Fassung:

§ 5 - Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt
für den ersten Hund 60,-- €
für jeden weiteren Hund 100,-- €.

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für jeden Kampfhund 2.200,-- €.

Die Eigenschaften eines Kampfhundes bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LStVG; die Rassen, Kreuzungen und sonstigen Gruppen von Hunden, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird, ergeben sich aus Art. 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG i.V.m. der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268, BayRS 2011-2-7-I).

§ 2 - Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2011 in Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 01.10.2010

Markus Loth
1. Bürgermeister