Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20.02.1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2010 (GVBl S. 169) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl S. 400), folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis:

§ 1 - Kostenerhebung

Die Stadt Weilheim i.OB erhebt für Tätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen).

§ 2 - Gebühren

Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis (Kommunales Kostenverzeichnis - KommKVz -), das Anlage zu dieser Satzung ist. Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr 5 bis 25.000 Euro. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die schon in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind.

§ 3 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Weilheim i.OB (Kostensatzung) vom 19.06.2008 (Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr.  15/2008 vom 20.06.2008) außer Kraft.

Stadt Weilheim, den 01.10.2010

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Das Kommunale Kostenverzeichnis (KommKVz), Stand: 01.01.2011, finden Sie im Anhang als PDF zum Download.

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