Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund § 21 der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen i. V. m. § 6 a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz folgende

VERORDNUNG

§ 1

Im Gebiet der Stadt Weilheim i.OB sind an Straßen und Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, zur Regelung des ruhenden Verkehrs Parkuhren und Parkscheinautomaten aufgestellt. Auf diesen Parkplätzen ist unter Beachtung der Parkdauer, der Parkzeit und der Parkgebühr das Parken von Fahrzeugen nur während des Laufs der Parkuhren oder mit an Parkscheinautomaten gelösten Parkscheinen gestattet.

§ 2

Für die mit Parkscheinautomaten geregelten Kurzparkplätze innerhalb der Altstadt (von der Stadtmauer umfasst) einschließlich Pöltnerstraße in gesamter Länge wird die Gebühr auf 40 Cent je angefangene 12 Minuten festgelegt.

§ 3

An allen übrigen Kurzparkplätzen außerhalb der Altstadt wird die Gebühr auf 20 Cent je angefangene 12 Minuten festgelegt.

§ 4

Die Parkgebühr für den Park + Ride - Parkplatz „Am Öferl“ beträgt für 1 Tag 1,00 € und für das Parkdeck an der B 2 (gegenüber dem Landratsamt) für 1 Tag 2,00 €.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Parkgebühren im Stadtgebiet Weilheim i.OB auf Gemeindestraßen vom 20.07.2001 (Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 17/2001 vom 06.08.2001) außer Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 01.10.2010

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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