In seiner Sitzung vom 24.09.2009 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Dorfgebiet Unterhausen“ – die Grundstücke Fl.Nr. 14 Teilfläche, 17 und 18 Teilfläche, betreffend - eingeleitet.

Die bisher als landwirtschaftliche Nutzflächen dargestellten Grundstücke sollen künftig für Fl.Nr. 18 im südlichen Teilbereich als „Sondergebiet für Friedhof“ und für den nördlichen Bereich der Fl.Nr. 18 sowie für die Fl.Nr. 17 und 14 als „Dorfgebiet“ – ausgewiesen werden.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Änderungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Vorgebrachte Einwendungen wurden abgewogen. Der Stadtrat hat diese 31. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Begründung in seiner Sitzung am 21.10.2010 festgestellt. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat die Änderung mit Bescheid vom 28.12.2010 Az. 610-2; Sg. 40 Nr. 217, ohne Einschränkung genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 31. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet „Dorfgebiet Unterhausen“ – Friedhof- in der Fassung vom 05.10.2009 verbindlich.

Die Änderung des Flächennutzungsplanes samt Begründung kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB eine Verletzung von den in § 214 BauGB genannten Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung und des Genehmigungsverfahrens -, Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Flächennutzungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister