Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofgebührensatzung)

§ 1 - Gebührenarten

Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Im Einzelnen werden erhoben:

  1. Grabgebühren (§ 5)
  2. Bestattungsgebühren (§ 6)
  3. sonstige Gebühren und Verwaltungsgebühren (§ 7).

§ 2 - Gesamtschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
  3. wer die Kosten veranlasst hat,
  4. derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 - Entstehung der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei den Grabgebühren mit der Verleihung oder Verlängerung des Benutzungsrechts, und zwar in voller Höhe für die gesamte Dauer des jeweils eingeräumten Benutzungsrechts,
  2. bei den Bestattungs- und übrigen Gebühren jeweils mit der tatsächlichen Inanspruchnahme der städtischen Bestattungseinrichtungen bzw. Leistungen,
  3. bei den Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der jeweiligen Amtshandlung.

(2) Die Stadt kann verlangen, dass die Gebühren in der voraussichtlichen Höhe im Voraus entrichtet werden oder ein angemessener Vorschuss gezahlt wird. Die Grabgebühren werden regelmäßig im Voraus erhoben.

§ 4 - Fälligkeit

(1) Die Gebühren sind, unbeschadet des Absatzes 2, einen Monat nach Erhalt des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Verwaltungsgebühren sind unmittelbar mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung bzw. der Anforderung der Vorauszahlung oder des Kostenvorschusses nach § 3 Abs. 2 an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.

§ 5 - Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren (einschl. Friedhofsunterhalt) werden für die Dauer des Nutzungsrechts wie folgt festgesetzt:

a)

A-Grab (im Gräberplan grün gekennzeichnet)

  • mit 1 Grabstelle, 299,00 €
  • mit 2 Grabstellen, 566,00 €
  • mit 3 Grabstellen, 854,00 €
  • mit 4 Grabstellen, 1.109,00 €

B-Grab (im Gräberplan blau gekennzeichnet)

  • mit 1 Grabstelle, 374,00 €
  • mit 2 Grabstellen, 707,00 €
  • mit 3 Grabstellen, 1.068,00 €
  • mit 4 Grabstellen, 1.387,00 €

C-Grab (im Gräberplan rot gekennzeichnet)

  • mit 1 Grabstelle, 524,00 €
  • mit 2 Grabstellen, 990,00 €
  • mit 3 Grabstellen, 1.495,00 €
  • mit 4 Grabstellen, 1.942,00 €

D-Grab (im Gräberplan schwarz gekennzeichnet)

  • mit 1 Grabstelle, 674,00 €
  • mit 2 Grabstellen, 1.273,00 €
  • mit 3 Grabstellen, 1.922,00 €
  • mit 4 Grabstellen, 2.497,00 €

b) Gruftplätze, 674,00 €

c) Kindergrab (eigene Sektion), 144,00 €

d) Urnengrab (im Gräberplan besonders gekennzeichnet), 247,00 €

e) Urnenwandnische (einschließlich Verschlussplatte), 684,00 €

f) anonymes Urnengrab, 210,00 €

(2) Vorstehende Gebührensätze gelten für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts entsprechend.(3) Bei der Belegung eines Grabes durch Hilfeempfänger nach dem Sozialgesetzbuch sind die Gebühren mindestens für die Dauer der Ruhefrist zu entrichten.(4) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwandnische beträgt hierfür die Gebühr 634,00 € je Nische.

§ 6 - Bestattungsgebühren

Die Gebühren für die Bestattung betragen:

1. Benutzung des Leichenhauses im Friedhof

a) bei Särgen bis zu 96 Std.
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 124,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 124,00 €

b) bei Särgen ab 96 Std.
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 187,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 187,00 €

c) bei Aschenurnen und Gebeinen
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 31,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 31,00 €

2. Durchführung einer Trauerfeier ohne anschl. Beerdigung am Friedhof

Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 93,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 93,00 €

3. Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger

a) Transport des Sarges zum Grab und Absenken des Sarges (vier Träger); je Träger 34,00 €
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 136,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 68,00 €

b) Transport der Urne zum Urnengrab, zur Urnennische; ein Träger
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 34,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 34,00 €

4. Gebühr für die Grabherstellung

a) Ausheben und Schließen des Grabes für Sargbestattung; Abtransport des überschüssigen Erdaushubs
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 340,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 170,00 €

b) Errichtung Grabanlage mit Humuslieferung
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 110,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 110,00 €

c) Ausheben und Schließen des Grabes für eine Urne im Erdurnengrab
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 110,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 110,00 €

d) für das Öffnen und Schließen einer Gruft
Die Kosten werden im Einzelfall je nach Schwierigkeit der zu erbringenden Leistung festgesetzt.

e) Bestattung einer Aschenurne in Nischen (Öffnung und Schließen der Nische)
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 56,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 56,00 €

f) Zuschlag für Tieferlegung
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 110,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 55,00 €

5. Friedhofwärterdienste - je Bestattung

Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 117,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 117,00 €

6. Leichenwärterdienste - bei Überführungen Annahme des Verstorbenen im Leichenhaus. Überwachung bis zur Überführung nach auswärts.

Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 29,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 29,00 €

7. Ausgrabungen/Exhumierungen und Umbettungen von Leichen, Leichenresten und Aschenurnen

Die Kosten werden im Einzelfall je nach Schwierigkeit der zu erbringenden Leistung festgesetzt.

8. Gebühr für die Annahme von Leichen im Leichenhaus zwischen 16 Uhr und 8 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr (Bereitschaftsdienst)

Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 39,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 39,00 €

§ 7 - Sonstige Gebühren, Verwaltungsgebühren

1. Bescheinigung über vorschriftsmäßige Einsargung, Aufsicht bei Versorgung von Verstorbenen durch Fremdbestatter
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 20,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 20,00 €

2. Verlängerung bzw. Verkürzung der Beerdigungszeit
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 20,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 20,00 €

3. Genehmigung zur Bestattung Nichtberechtigter
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 25,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 25,00 €

4. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen oder Leichenresten; Umbettungsgenehmigung
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 25,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 25,00 €

5. Genehmigung von

a) Grabsteinen, Grababdeckplatten, Wandplatten und sonstigen Grabzeichen
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 40,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 40,00 €

b) Platten-Grabumrahmungen
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 15,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 15,00 €

c) Grabanlagen größerer Art und Sonderanlagen
3 v.H. der Herstellungskosten lt. Voranschlag

d) Grüften (Genehmigung und Überwachung der Ausführung)
3 v.H. der Herstellungskosten lt. Voranschlag

6. Ausstellung einer Graburkunde
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 10,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 10,00 €

7. Ausstellung eines Leichenpasses
Erwachsene und Kinder über 6 Jahre - 35,00 €
Kinder bis zu 6 Jahren - 35,00 €

§ 8 Gebühren für sonstige Dienstleistungen

Soweit Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die in dieser Gebührensatzung nicht erfasst sind, werden die entstehenden Kosten berechnet.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am01. Juni 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Städtischen Bestattungseinrichtung vom 23.10.2009 (Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 24) außer Kraft.

Weilheim i.OB, 19.05.2011

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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