SATZUNG

des Wasser- und Bodenverbandes Ammermoos I in Weilheim i. OB.

Der Wasser- und Bodenverband Ammermoos I erlässt aufgrund des § 6 sowie § 79 Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände - Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 (BGBI I S. 405) - mit Genehmigung des Landratsamtes Weilheim — Schongau vom 24.05 2011 folgende

VERBANDSSATZUNG

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verband führt den Namen „Wasser- und Bodenverband Ammermoos I

(2) Dieser Verband hat seinen Sitz in 82362 Weilheim i. OB , Landkreis Weilheim­Schongau.

(3) Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Wasserverbands­gesetzes (VVG).

(4) Der Wasser- und Bodenverband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er ist ein nicht auf Gewinnerzielung gemeinnütziges Unternehmen im Sinne der Gemein­nützigkeitsverordnung.

I. Abschnitt Aufgaben, Unternehmen und Verbandsmitglieder

§ 2

Aufgabe

Der Verband hat die Aufgabe,

1. Gewässer und ihre Ufer auszubauen und in ordnungsgemäßem Zustand zu unterhalten.

2. Grundstücke zu entwässern und im verbesserten Zustand zu erhalten.

§ 3 Verbandsgebiet

Der Verband erstreckt sich auf das Gebiet, wie es im Lageplan Maßstab 1 : 5000 vom Juli 2003 ausgewiesen ist. Dieser Lageplan kann beim Wasser- und Bodenverband und beim Landratsamt Weilheim — Schongau eingesehen werden.Für eine Änderung des Verbandsgebietes gilt § 28 dieser Satzung entsprechend; der Beschluss der Verbandsversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

§ 4 Unternehmen und Ausführung des Unternehmens

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die im Verbandsgebiet notwendigen Arbeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben durchzuführen. Das Verbandsunternehmen umfasst dabei die der Aufgabenerfüllung dienenden baulichen und sonstigen Anlagen. Arbeiten an Grundstücken, Ermittlungen und sonstige Maßnahmen. Der Umfang des Unternehmens ergibt sich aus den Festlegungen des Verbandsgebiets in § 3.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Planes und des Unternehmens werden vom Verbandsvorstand mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder von dieser angeordnet. Vor wesentlichen Veränderungen ist ein Beschluss der Verbandsversammlung herbeizuführen. Der Verbandsvorsteher macht die Ände­rungen und Ergänzungen nach § 27 bekannt. Berühren die Änderungen und Ergänzungen die Satzung, so gilt § 28.

(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Mitglieder) und die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sowie deren Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(2) Anspruch auf Aufnahme als neues Mitglied hat, wer einen Vorteil aus der Durch­führung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbandes zu dulden hat. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch Aufhebung der Mitgliedschaft Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welche innerhalb von 2 Monaten widersprechen kann. Widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(4) Per Verbandsvorsteher führt ein Mitgliederverzeichnis mit folgenden Daten:Name und Anschrift des Mitglieds sowie Grundstücksgröße und Flurnummer des Mitglieds. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem Laufenden zu halten. Die Aufsichtsbehörde erhält eine Abschrift des Verzeichnisses sowie seiner Nachträge bzw. Änderungen.

§ 6 Mitgliederpflichten

(1) Die :eschäftigten des Verbandes und dessen Beauftragte sind berechtigt, Grundstücke zu betreten und zu benutzen, soweit dies zur Durchführung des Unternehmens erforderlich ist. Das Verbandsmitglied hat insbesondere die zur Unterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf dem Ufergrundstück zu dulden. Die für das Unternehmen benötigten Stoffe (z.B. Steine oder Erde) können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücken entnommen werden. Im übrigen gilt Art. 25 BayWG.

(2) Die Eigentümer und die Nutzberechtigten sind verpflichtet Grundstücke, die zum Verband gehören, an einem Wasserlauf des Verbandes liegen und zur Weide genutzt werden, einzuzäunen. Der Zaun muss wenigstens 80 cm Abstand von der oberen Böschungskante haben. Die Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.

(3) Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken dem Betroffenen unmittelbare Vermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen (§§ 36 und 371,ANG).

(4) Die Verbandsmitglieder haben jede Beschädigung an den Gräben, Brücken, Durchlässen und Wegen zu vermeiden und Beschädigungen sowie sonstige Störungen sofort dem Verbandsvorsteher zu melden. Sie haben alles zu unterlassen, was der Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährdet oder eine Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(5) Wird das Eigentum oder Erbbaurecht auf jemand anderen übertragen oder ändern sich Anschrift und Grundstücksgröße, so ist dies dem Wasser- und Bodenverband mitzuteilen.

(6) Jedes Mitglied hat die Pflicht, Ehrenämter anzunehmen, soweit nicht ein wichtiger Grund der Annahme entgegensteht. Über eine Entschädigung beschließt die Verbandsversammlung; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

II. Abschnitt Verbandsorgane

§ 7 Verbandsorgane

Die Organe des Verbandes sind:

1. Die Verbandsversammlung

2. der Verbandsvorstand.

A. Die Verbandsversammlung

§ 8 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß § 5 der Satzung. Sie können im Fall einer Verhinderung durch Bevollmächtigte vertreten werden. Bevollmächtigt können nur Mitglieder werden. Dabei darf jedes Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten.

§ 9 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,

2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbands,

4. Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtragshaushaltsplänen,

5. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans,

6. Entlastung des Vorstands,

7. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder,

8. Wahl der Beauftragten des Verbandes für die Verbandsschau (Schaubeauftragte),

9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder und dem Verband,

10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.

§ 10 Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung schriftlich nach Bedarf ein und teilt die Tagesordnung mit.

(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muss außerdem ohne Verzug einberufen werden, wenn es Verbandsmitglieder, deren Stimmen zusammen den vierten Teil aller Stimmen erreichen, oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Zwecks oder der Gründe verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandsversamm­lung einberufen und die Tagesordnung festsetzen.

(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsteher die Frist abkürzen; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(4) Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Weilheim ein.

§11 Sitzung der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsteher, bei seiner Verhinderung sein Vertreter, bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz.

(2) Zu Beginn der Sitzung ist ein Verzeichnis der erschienenen Verbandsmitglieder aufzustellen.

(3) Der Verbandsvorsteher unterrichtet die Verbandsversammlung über die Angelegen­heit des Verbandes. Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheit des Verbandes zu geben, die mit dem Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen.

(4) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim sind befügt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen.

(5) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.

§ 12 Niederschrift

(1)Über den Verlauf der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2)In der Niederschrift sind Gegenstand, Ort und Tag der Versammlung, Art und Ergebnis der Abstimmungen, ferner die Beschlüsse und Wahlergebnisse festzuhalten.

(3)Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und vom Schriftführer zu unterschreiben. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Verbandes oder ein Verbandsmitglied, wenn dieses zustimmt, zugezogen werden. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

§ 13 Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung

(1) Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Verbandsversammlung gelten, soweit das Wasserverbandsgesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Ausschüsse. Die Verbandsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn bei wiederholter Ladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlüsse gefasst werden können.

(2) Jedes Mitglied hat ohne Rücksicht auf das Beitragsverhältnis eine Stimme.

(3) Für Wahlen gelten die Absätze 1 bis 2 entsprechend. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder drei Bewerber die gleiche, nächst­höhere Stimmzahl, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmzahl kommt.

Der Verbandsvorstand

§ 14 Zusammensetzung und Wahl des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und 7 (sieben) weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Der 1. Beisitzer ist Stellvertreter des Verbandsvor­sitzenden. Der 2. Beisitzer ist Kassierer und der 3. Beisitzer ist Schriftführer.

(2) Die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer werden von der Verbandsversammlung gewählt. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 15

Amtszeit, Entschädigung

(1) Der Verbandsvorstand wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.

(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit nach § 13 Abs. 3 ein Ersatzmitglied zu wählen.

(3) Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.

(4) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihnen ersetzt. Die Verbandsversammlung kann eine Entschädigung festsetzen; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 16 Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand berät und beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, die nicht durch das Wasserverbandsgesetz oder diese Satzung der Verbandsver­sammlung oder dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Verbandsvorstandes gehören insbesondere:

1. die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,

2. die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung,

3. die Ermittlung der Grundsätze für die Beitragsbemessung,

4. Beschlussfassung über die Aufnahme von im Haushaltsplan enthaltenen und unter Rechtsaufsicht genehmigten Darlehen und über sonstige Rechtsge­schäfte, die eine Verpflichtung oder Verfügung zu Lasten des Verbandes im Werte von 100.- € oder mehr enthalten,

5. die Mitwirkung bei der Änderung und Ergänzung der Satzung, der Verbands­aufgabe, des Unternehmens und des Plans.

(2) Der Verbandsvorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsge­setzes und der Satzung in Übereinstimmung mit den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen

§ 17 Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorsitzende beruft den Verbandsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zur Sitzung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit. Außerdem muss er auf Verlagen von zwei Vorstandsmitgliedern eine Sitzung des Verbandsvorstandes einberufen. In dringenden Fällen kann er die Frist abkürzen; in der Ladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen. Die Aufsichtsbehörde kann den Verbandsvorstand zur Sitzung einberufen; sie kann die Leitung ohne Stimmrecht beanspruchen.

(2) Sitzungstermin und Tagesordnung wichtiger Sitzungen werden der Aufsichtsbe­hörde bekanntgegeben.

(3) Vorstandsmitglieder, die verhindert sind, teilen dies unverzüglich dem Vorsitzenden mit.

§ 18 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschließen, wenn in einer wiederholten Ladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder Beschlüsse gefasst werden können. Ist die Form oder die Frist der Ladung nicht gewahrt, so ist der Vorstand nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(2) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.

(3) Der Verbandsvorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandes den Ausschlag.

(4) Über Beschlüsse des Verbandsvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 19 Geschäfte des Verbandsvorstehers

(1) Der Verbandsvorsteher hat die Geschäfte zu erledigen, die ihm durch das Wasserverbandsgesetz oder die Satzung ausdrücklich zugewiesen sind. Er unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die anderen Mitglieder des Verbandsvorstandes über die Verbandsangelegenheiten und hört ihren Rat zu wichtigen Geschäften. Insbesondere gehören zu den Aufgaben des Vorstehers:

1. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes,

2. der Vorsitz im Verbandsvorstand und in der Verbandsversammlung,

3. die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Vorstandes,

4. die Aufsicht über die Verbandsarbeiten und die Überwachung der Verbandsan­lagen,

5. die Einziehung der Verbandsbeiträge,

6. die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben an die Verbandskasse,

7. die Aufsicht über die Kassenverwaltung.

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsteher oder falls er verhindert ist - seinem Vertreter - unterzeichnet sind.

§ 20 Verbandsschau

(1) Die Anlagen des Verbandes sind bei Bedarf (z.B. Überschwemmungen, Unwettern) oder auf Wunsch der Verbandsversammlung von den Beauftragten des Verbandes (Schaubeauftragte) zu überprüfen (Begehung). Ort und Zeit der Verbandsschau werden vom Vorstand bestimmt.

(2) Der Vorsteher macht Zeit und Ort der Ortsbegehung ortsüblich bekannt und lädt bei Bedarf die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt 2 Wochen vorher zur Teilnahme ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Begehung teilzunehmen.

(3) Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schaubeauftragten zu unterzeichnen ist.

(4) Der Vorstand veranlasst die Beseitigung der bei der Verbandsschau festgestellten Mängel.

III. Abschnitt Verbandsbeiträge, Haushalt und Rechnungswesen

§ 21 Verbandsbeiträge

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben und einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich ist. Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstückes oder einer Anlage von dem Unternehmen des Verbandes einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Beiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(2) Die Beiträge bestehen aus einer laufenden Leistung in Geld (Verbandsbeitrag) und - mit Zustimmung des Verbandsvorstandes - in Dienstleistungen (Sachbeitrag). Bei den Dienstleistungen werden Mehr- bzw. Minderleistungen nach den jeweils geltenden Stundensätzen (Beschluss der Verbandsversammlung) ausgeglichen.

(3) Der Beitrag berechnet sich nach der zum Verband gehörenden Grundstücksfläche. Wird die Unterhaltung durch Maßnahmen jedweder Art überdurchschnittlich erschwert, oder die Verbandsanlagen verstärkt belastet, ist der Verbandsvorsteher berechtigt, die Mehrkosten dem Verursacher zu berechnen. Soweit über die Mehrkosten keine einvernehmliche Lösung erfolgt, ist der Kostenbeitrag, dessen Höhe von einem Sachverständigen nach Art. 65 BayWG festzulegen ist, von der Aufsichtsbehörde festzusetzen (Art. 26 BayWG).

(4) Ein ausgeschiedenes Verbandsmitglied haftet dem Verband für die während der Dauer seiner Mitgliedschaft fälligen Beiträge persönlich weiter und kann auch zu späteren Beiträgen wie ein Mitglied wegen solcher Aufwendungen herangezogen werden.

(5) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.

(6) Die Höhe des Beitrages wird von der Verbandsversammlung festgesetzt.

§ 22 Entstehen der Beitragsschuld, Fälligkeit

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid. Die Beitragsschuld entsteht am 01.01. jeden Jahres. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend

anwendbar.

(2) Wenn eine Veränderung der Fläche beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die neue Beitragsschuld am 01.01. des folgendes Jahres.

(3) Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des jeweiligen Bescheides fällig.

(4) Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.

§ 23 Säumniszuschläge und Mahngebühren

Wer seine Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, hat einen Säumniszuschlag von 1 v. H. des Jahresbeitrages ( Mahngebühr ) zu entrichten.

§ 24 Zwangsvollstreckung

Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder dieser Satzung beruhenden Geldforderungen des Verbandes werden aufgrund eines gerichtlichen Vollstreckungstitels vollstreckt.

§ 25 Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung

(1) Der Vorstand des Wasserverbandes hat jährlich einen Haushaltsplan sowie bei Bedarf Nachträge aufzustellen. Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im Haushaltsjahr. Er ist Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Haushaltsplan sowie die Nachträge dazu sind von der Verbandsversammlung festzulegen und der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen; als Haushaltsjahr gilt das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan kann wegen des geringen und regelmäßig wiederkehrenden Geldverkehrs des Verbandes auch für zwei Jahre aufgestellt und festgesetzt werden. Die Haushaltsfestsetzung kann durch die Aufsichtsbehörde erfolgen, wenn der Wasserverbands untätig ist.

(2) Der Verbandsvorsteher kann Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan festgesetzt sind, leisten, wenn der Verband dazu verpflichtet ist, ein Aufschub erheblichen Nachteil bringen würde und die Entscheidung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Er darf Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können und für die ausreichende Mittel nicht vorhanden sind, nur bei unabweichbarem Bedürfnis treffen. Unter diesen Voraussetzungen kann er dann auch die erforderlichen Beiträge von den Mitgliedern des Verbandes einziehen lassen. War die Verbandsversammlung mit der Angelegenheit noch nicht befasst, so beruft der Verbandsvorsteher sie zur Festsetzung eines Nachtrags zum Haushaltsplan unverzüg­lich ein.

(3) Am Ende des Haushaltsjahres hat der Verbandsvorstand eine Rechnung über alle entstandenen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan (Jahresrechnung) zu erstellen. Diese ist im ersten Quartal des Jahres von zwei, von der Verbandsversammlung für die jeweilige Wahlperiode zu berufenden Verbandsmitglieder, zu prüfen (örtliche Rechnungsprüfung). Die Prüfung erstreckt sich darauf,

1. ob der Haushaltsplan eingehalten ist,

2. die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege nachgewiesen sind und

3. ob diese Rechnungsbelege mit dem Wasserverbandsgesetz, der Satzung und sonstigen Vorschriften im Einklang stehen.

Das Ergebnis der Prüfung (Prüfbericht) ist im ersten Quartal des folgenden Haushalts­jahres dem Verbandsvorsteher und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann eine überörtliche Rechnungsprüfung durchführen.

(5) Der Vorstand des Verbandes legt die Jahresrechnung und den Prüfbericht der Verbandsversammlung vor; diese beschließt sodann über die Entlastung des Vorstandes.

IV. Abschnitt Satzungsänderung und besondere Verfahrensvorschriften

§ 26 Dienstkräfte

(1) Der Verband kann gemäß den Beschlüssen der Verbandsversammlung für die Kassenführung einen Kassenverwalter/einen Verbandstechniker für die Durchführung des Verbandsunternehmens bestellen.

(2) Die Einstellung des Kassenverwalters/des Verbandstechnikers bedarf der Bestätigung, seine/ihre Besoldung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

§ 27 Bekanntmachungen

Die Satzung und Satzungsänderungen werden wie andere für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen des Verbandes werden in ortsüblicher Weise in den Gemeinden, in deren Gebiet die zum Verband gehörenden Grundstücke der Mitglieder liegen, bekanntgemacht. Im Übrigen gilt Art. 4 des Bayer. Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG).

§ 28 Änderung der Satzung durch den Verband

(1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über die Änderung der Aufgaben des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist.

§ 29 Änderung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.

(2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern. § 28 Abs. 2 Satz 2 gilt auch für diesen Fall.

§ 30 Anordnungsbefugnis des Vorstandes

(1) Die Verbandsmitglieder und die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes, insbesondere Anordnungen zum Schutz des Verbandsunternehmens, zu befolgen.

(2) Die Anordnungsbefugnis kann auch vom Vorsteher allein wahrgenommen werden.

§ 31  Zwang

(1) Die Anordnungen nach § 30 werden nach dem Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vollstreckt.

(2) Das Zwangsgeld fällt an den Verband.

§ 32 Rechtsbehelfe

Gegen Verwaltungsakte des Verbandes sind die nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässigen Rechtsbehelfe gegeben.

V. Abschnitt
Aufsicht

§ 33 Staatliche Aufsicht

Der Verband untersteht der Aufsicht des Landratsamtes Weilheim-SchongauIn technischen Angelegenheiten steht das Wasserwirtschaftsamt Weilheim beratend zur Seite. Es hält mit dem Verbandsvorsteher unmittelbar Verbindung, prüft die technischen Angelegenheiten des Verbandes und berät den Verbandsvorsteher.

§ 34 Genehmigungspflichtige Geschäfte

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,

2. zur Aufnahme von Darlehen, soweit diese insgesamt einen Betrag von 100.- EUR übersteigen,

3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährver­trägen und zur Bestellung von Sicherheiten,

4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Ver­einbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Abs. 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 allgemein zulassen.

(4) Die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte sind der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Juni 1974 außer Kraft.

Thaddäus Asam
( Verbandsvorsteher )