Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seinen Sitzungen vom 15.02.2011 und 05.04.2011 die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes “Am Eselsberg“, Gemarkung Weilheim, eingeleitet.

Gegenstand ist die Verschiebung von Baugrenzen auf Fl.Nr. 2838/20 am Narbonner Ring und die Ausweisung als „sonstiges Sondergebiet“ für großflächigen Lebensmitteleinzelhandel. Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger eingeleitet. Über vorgebrachte Einwendungen wurde entschieden.

In seiner Sitzung vom 29.09.2011 hat der Stadtrat diese 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Zwischenzeitlich hat das Landratsamt Weilheim-Schongau die parallel durchgeführte 38. Änderung des Flächennutzungsplanes genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. vereinfachte Änderung des o. g. Bebauungsplanes in der Fassung vom 20.09.2011 rechtsverbindlich. Der geänderte Plan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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Fax 0881 682-1199

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