In seiner Sitzung vom 20.05.2010 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Gmünder-Anwesen“ eingeleitet. Der im Außenbereich gelegene ehemalige landwirtschaftliche Hof wird in ein Sondergebiet gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung für kirchliche und soziale Zwecke mit den erforderlichen Nebenanlagen festgesetzt.

Hierzu gehören die Wohnnutzung im bestehenden Wohnhaus, Küche, Gemeinschaftsraum, sechs Schlafräume, Mehrzweckraum, Sanitäranlagen für bis zu 20 Personen und ein Gebetsraum, sowie Obstgarten, Streuobstwiese und Laubwald. Gleichzeitig wurde ein Bebauungsplan „Gmünder-Anwesen“ für diesen Bereich aufgestellt.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Änderungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Vorgebrachte Einwendungen wurden abgewogen. Der Stadtrat hat die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Begründung in seiner Sitzung am 26.10.2011 festgestellt. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat die Änderung mit Bescheid vom 30.12.2011, Az. 610-2; Sg. 40 Nr. 220, ohne Einschränkung genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet „Gmünder-Anwesen“ verbindlich. Die Änderung des Flächennutzungsplanes samt Begründung kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB eine Verletzung von den in § 214 BauGB genannten Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung und des Genehmigungsverfahrens -, Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister