Mit Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 21 vom 21.11.2011 wurde die Durchführung des Verfahrens zur 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Am Eselsberg“ veröffentlicht, womit diese Änderung in der Planfassung vom 20.09.2011 Rechtskraft erhielt.

Im Zuge der Bearbeitung des Bauvorhabens wies nun das Landratsamt Weilheim-Schongau darauf hin, dass diese 4. Änderung im Hinblick auf die Textfestsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ) ergänzt werden müsste. Der Bauausschuss befasste sich daraufhin in seiner Sitzung am 17.01.2011 mit einem vom Stadtbauamt und dem Landratsamt gemeinsam ausgearbeiteten Textvorschlag und stimmte diesem wie folgt zu:

Die Obergrenze für die Grundflächenzahl (GRZ) beträgt 0,45. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die GRZ von 0,45 durch Stellplätze und deren Zufahrt sowie von Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO bis zur maximalen GRZ von 0,8 überschritten werden. Ausnahmsweise können weitere Überschreitungen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO in geringfügigem Ausmaß in begründeten und betriebsspezifischen Fällen zugelassen werden, wenn die Überschreitungen mit geeigneten ökologischen Maßnahmen kompensiert werden. Für die äußeren Stellplätze entlang der West-, Nord- und Ostgrenze werden Pflaster in Sand- / Kiesbettung, Rasenpflaster, Rasengitter- / Rasenlochsteine oder ähnliches angeordnet. Der Mindestfugenanteil bei Pflasterung der äußeren Stellplätze hat 20 % zu betragen. Damit kann die max. GRZ nochmals um 0,05 überschritten werden.

Zudem beschloss der Bauausschuss folgende weitere kleine Modifikationen:

  • Anpassung der Stellplatzsituation an den neuen Freiflächengestaltungsplan an der Südwestseite des Grundstückes, wobei auf drei Stellplätze zu verzichten ist.
  • Verwendung der Baumsorte „Sorbus aria“ anstelle „Sorbus aucuparia“. Ergänzung der Pflanzliste um „Carpinus betulus Fastigiata“

Diese Änderungen/Ergänzungen des Bebauungsplanes können nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet, der benachbarten Gebäude sowie der Öffentlichkeit wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 16.03.2012 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Der Änderungsplan kann während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rat-haus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 202, oder über www.weilheim.de/ Bürgerservice/Bauleitplanung eingesehen werden. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an