In seiner Sitzung vom 22.01.2009 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die grundsätzliche Überarbeitung und Fortschreibung des Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet eingeleitet.

Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Verfahren zur Aufstellung bzw. Fortschreibung wurde mit Beteiligung der Öffentlichkeit und der Fachbehörden ordnungsgemäß durchgeführt. Vorgebrachte Einwendungen wurden abgewogen. Der Stadtrat hat letztlich den fortgeschriebenen Flächennutzungsplan in der Fassung vom 26.10.2011 samt allen beigefügten Einzelplänen, Gutachten und Begründungen in der Sitzung am 26.10.2011 festgestellt. Mit Bescheid vom 10.02.2012, Az. 610-2; Sg. 40 Nr. 215, eingegangen bei der Stadt am 14.02.2012, hat das Landratsamt Weilheim-Schongau die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung mit Ausnahme folgender Flächen gemäß § 6 BauGB genehmigt:

a) Gemeinbedarfsfläche westlich Benedikt-Höck-Weg/nördlich Andreas-Schmidtner-Straße
b) Bereich „Gmünder-Anwesen“ – Fl.Nr. 1430, 1429-TF, 1431/2-TF
c) Bereich ehemaliges Autohaus Kern – Fl.Nr. 2838/20, 2838/27

Zu den Punkten b) und c) wurde folgende Maßgabe aufgegeben:

Die Bereiche „Gmünder-Anwesen“ und „Autohaus Kern“ wurden bereits mit der 35. bzw. 38 Flächennutzungsplanänderung des bisher gültigen Flächennutzungsplanes als Sonderbauflächen genehmigt. Diese Bereiche wurden jedoch im Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes in ihrer ursprünglichen Form als landwirtschaftliche bzw. gemischte Baufläche dargestellt. Die Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes und zur Änderung der beiden Teilflächen sind parallel mit unterschiedlichen inhaltlichen Aussagen durchgeführt worden. Um Widersprüchlichkeiten auszuschließen und eine rechtswirksame Übernahme in die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes sicherzustellen, sind die beiden Bereiche in die dieser Genehmigung zugrunde liegende Planfassung als Sonderbauflächen mit entsprechender Zweckbestimmung aufzunehmen und der Plan im Anschluss an die Genehmigung erneut auszulegen. Die Möglichkeit der Einwendungen kann dabei auf die geänderten Teile beschränkt werden. Sollten im Rahmen dieser Auslegung keine Einwendungen vorgetragen werden, gilt die Genehmigung für die beiden Flächen mit diesem Bescheid als erteilt. Darüber hinaus ergehen folgende Hinweise:

a) Die Bebauung der ausgewiesenen Wohnbaufläche „Weilheim Süd-Ost“ ist nur bei gleichzeitiger Realisierung angemessener aktiver Lärmschutzmaßnahmen an der B 2 rechtskonform.
b) Im Bereich der Wohnbaufläche „Weilheim Ost (Narbonner Ring)“ ist im Rahmen des Bebau- ungsplanverfahrens in Abhängigkeit von der im Bebauungsplan festgesetzten Höhe der bau- lichen Entwicklung die Höhe der aktiven Lärmschutzmaßnahmen ausreichend zu bemessen.
c) Im geschützten Landschaftsbestandteil Gögerl ist eine Fläche für den Wintersport dargestellt. Die zugelassenen Wintersportmöglichkeiten dürfen dem Schutzzweck der Verordnung nicht widersprechen.
d) Bei Planung eines Baugebiets an eine Straße sind die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) heranzuziehen. In der Tabelle auf Seite 58 der Begründung sind daher in den Spalten für Orientierungswerte die jeweils um 4 dB(A) niedrigeren Werte der DIN 18005 einzutragen und entsprechend auch das Ergebnis in den Spalten Differenz zu korrigieren.

Gründe: Nach § 6 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 1 ZustVBauGB zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung zum BauGB bedarf der vorliegende Flächennutzungsplan der Genehmigung des Landratsamtes Weilheim-Schongau als der hierfür zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Genehmigung war zu erteilen, da das Aufstellungsverfahren für den Flächennutzungsplan ordnungsgemäß durchgeführt wurde und der Flächennutzungsplan den Bestimmungen des BauGB und den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht (§ 6 Abs. 2 BauGB). Die unter 1a) beschriebene Fläche war von der Genehmigung auszunehmen, da bei der Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche auch ihr genereller Nutzungszweck festzulegen ist. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ermöglicht die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen und Anlagen des Gemeinbedarfs darzustellen. Dieser Zweck der Ermächtigungsgrundlage kann jedoch nur erfüllt werden, wenn der konkrete Nutzungszweck dargestellt ist. Darüber hinaus kann die Gebietsverträglichkeit der Gemeinbedarfsnutzung nur im Zusammenhang mit dem konkreten Nutzungszweck der Fläche beurteilt werden.

Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.02.2012 die Auflagen anerkannt und einen sog. „Beitrittsbeschluss“ dazu gefasst. Bezüglich der Flächen unter Buchstabe a) wurde eine 1. Änderung des neuen Flächennutzungsplanes beschlossen. Das Verfahren hierzu wird in Kürze eingeleitet. Die in Buchstaben b) und c) genannten Flächen (Gmünder-Anwesen und Autohaus Kern/REWE) werden als entsprechende Sonderbauflächen in die Plandarstellung unter dem Datum vom 29.02.2012 aufgenommen. Diese geänderte Planfassung liegt insoweit nochmals in der Zeit vom 13.03.2012 mit 16.04.2012 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), für Jedermann zur öffentlichen Einsicht auf. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu diesen zwei Flächen vorgebracht werden können. Mit dieser Bekanntmachung wird die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB in der der Genehmigung zugrunde liegenden Fassung vom 26.10.2011 verbindlich. Soweit gegen die o. g. Flächen unter Buchstaben b) und c) während der nochmaligen Auslegung keine Stellungnahmen vorgebracht werden, wird die korrigierte Planfassung des Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet in der Fassung vom 29.02.2012 mit Ablauf des 16.04.2012 verbindlich.

Der Flächennutzungsplan samt allen Anlagen und der Begründung kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes und unter www.weilheim.de/Bürgerservice/Bauleitplanung eingesehen werden. Auf Nachfrage wird Auskunft über den Inhalt des Bauleitplanes gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB eine Verletzung von den in § 214 BauGB genannten Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung sowie den Umweltbericht zum Flächennutzungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlussfassung und des Genehmigungsverfahrens -, Vorschriften über das Entwicklungsgebot und Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister