Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Lichtenau in Weilheim i. OB, Landkreis Weilheim-Schongau

Der Wasser- und Bodenverband Lichtenau erlässt aufgrund des §6 sowie §79 Abs. 2 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände – Wasserverbandsgesetz (WVG) vom 12.02.1991 (BGBI I S.405) – mit Genehmigung des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 13.02.2012 folgende

VERBANDSSATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verband führt den Namen „Wasser- und Bodenverband Lichtenau“.

(2) Dieser Verband hat seinen Sitz in Weilheim i. OB, Landkreis Weilheim Schongau.

(3) Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG).

(4) Der Wasser- und Bodenverband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er ist ein nicht auf Gewinnerzielung gemeinnütziges Unternehmen im Sinne der Gemeinnützigkeits-verordnung.

 I. Abschnitt: Aufgaben, Unternehmen, Verbandsmitglieder

§ 2 Aufgaben

Der Verband hat die Aufgabe,

(1) Gewässer und ihre Ufer auszubauen und in ordnungsgemäßen Zustand zu unterhalten,

(2) Grundstücke zu entwässern und im verbesserten Zustand zu erhalten,

(3) das vorhandene Entwässerungssystem zu erhalten und nach Erfordernis zu erneuern.

§ 3 Verbandsgebiet

Der Verband erstreckt sich auf das Gebiet, wie es im Lageplan Maßstab 1:5000 vom 31.03.1965 ausgewiesen ist. Dieser Lageplan kann beim Wasser- und Bodenverband Lichtenau und beim Landratsamt Weilheim-Schongau eingesehen werden.

Für eine Änderung des Verbandsgebietes gilt § 27 dieser Satzung entsprechend; der Beschluss der Verbandsversammlung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

§ 4 Unternehmen und Ausführung des Unternehmens

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband die im Verbandsgebiet notwendigen Arbeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben durchzuführen. Das Verbandsunternehmen umfasst dabei die der Aufgabenerfüllung dienenden baulichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an Grundstücken, Ermittlungen und sonstigen Maßnahmen. Der Umfang des Unternehmens ergibt sich aus den Festlegungen des Verbandsgebietes in § 3.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Planes und des Unternehmens werden vom Verbandsvorstand mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder von dieser angeordnet. Vor wesentlichen Veränderungen ist ein Beschluss der Verbandsversammlung herbeizuführen. Berühren die Änderungen und Ergänzungen die Satzung, so gilt § 27.

(3) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Wasser- und Bodenverbandes sind die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke (dingliche Mitglieder) und die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sowie deren Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.

(2) Anspruch auf Aufnahme als neues Mitglied hat, wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbandes zu dulden hat. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe entfallen ist, sind berechtigt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied den Vorteil durch eigene Maßnahmen beseitigt hat oder wenn durch Aufhebung der Mitgliedschaft Nachteile für das öffentliche Interesse, den Verband oder dessen Gläubiger zu besorgen sind. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben, hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welche innerhalb von 2 Monaten widersprechen kann. Widerspricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nicht zulässig.

(4) Der Verbandsvorsteher führt ein Mitgliederverzeichnis mit folgenden Daten:

Name und Anschrift des Mitglieds sowie Grundstücksgröße und Flurnummer des Grundstücks.
Dieses Verzeichnis ist auf dem Laufenden zu halten. Die Aufsichtsbehörde erhält eine Abschrift des Mitgliederverzeichnisses sowie seiner Nachträge bzw. Änderungen.

§ 6 Mitgliederpflichten

(1) Die Verbandsmitglieder haben jede Beschädigung an den Gräben, Brücken, Durchlässen und Wegen zu vermeiden und Beschädigungen sowie sonstige Störungen sofort dem Verbandsvorsteher zu melden. Sie haben alles zu unterlassen, was der Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährdet oder eine Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(2) Der Verband ist befugt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband gehörenden Grundstücken durchzuführen. Er darf die für das Unternehmen nötigen Stoffe (Steine, Erde, usw.), wenn keine Rechtsvorschriften entgegenstehen, von diesem Grundstück nehmen, soweit sie land- und forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind. Die Verbandsmitglieder haben es zu dulden, dass ihre Grundstücke vorübergehend zur Zufuhr, Ablagerung und Bearbeitung von Baustoffen, ferner zur vorläufigen Lagerung von Erdaushub benutzt werden, wenn das erforderlich ist, um die Arbeiten auszuführen und die Anlagen zu unterhalten. Im übrigen gilt § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes i.V.m. Art. 25 des Bayer. Wassergesetzes.
 
(3) Entstehen durch die Benutzung von Grundstücken dem Betroffenen unmittelbare Schäden, kann er eine Beseitigung verlangen. Entstehen dem Betroffenen durch die Benutzung unmittelbare Vermögensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen (§§ 36 und 37 WVG).

(4) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, nur benutzen wenn die zuständige Verwaltungsbehörde zustimmt. Stimmt sie nicht zu so unterrichtet der Verbandsvorsteher die Aufsichtsbehörde.

(5) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Grundstücke, die zum Verband gehören und an einem Wasserlauf des Verbandes liegen und zur Weide genutzt werden, einzuzäunen. Der Zaun muss wenigstens 50 cm Abstand von der oberen Böschungskante haben. Die Viehtränken, Übergänge und ähnliche Anlagen müssen so beschaffen sein, das sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.

(6) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben alles zu unterlassen, was den Bestand, die Wirksamkeit oder die Unterhaltung der Verbandsanlagen gefährden oder erschweren würde.

(7) Wird das Eigentum oder Erbbaurecht auf jemanden anderen übertragen oder ändern sich Anschrift und Grundstücksgröße, so ist dies dem Wasser- und Bodenverband mitzuteilen.

(8) Jedes Mitglied hat die Pflicht, Ehrenämter anzunehmen, soweit nicht ein wichtiger Grund der Annahme entgegensteht. Über eine Entschädigung beschließt die Verbandsversammlung; der Beschluss bedarf  der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

II. Abschnitt: Verbandsorgane

§ 7 Verbandsorgane

Die Organe des Verbandes sind:

1. Die Verbandsversammlung
2. Der Verbandsvorstand

A. Verbandsversammlung

§ 8 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß § 5 der Satzung. Sie können im Fall einer Verhinderung durch Bevollmächtigte vertreten werden. Dabei darf jedes Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten.

§ 9 Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

(1) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,
(2) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
(3) Beschlussfassung über Umgestaltung und Auflösung des Verbands,
(4) Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nachtraghaushaltsplänen,
(5) Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans
(6) Entlastung des Vorstands,
(7) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitglieder und dem Verband,
(8) Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.
(9) Berufung des örtlichen Rechnungsprüfer, Berufung der Schaubeauftragten

§ 10 Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung schriftlich nach Bedarf ein und teilt die Tagesordnung mit.

(2) Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie muss außerdem ohne Verzug einberufen werden, wenn es Verbandsmitglieder, deren Stimmen zusammen den vierten Teil aller Stimmen erreichen, oder die Aufsichtsbehörde unter Angaben des Zwecks oder der Gründe verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann die Aufsichtsbehörde die Verbandsversammlung einberufen und die Tagesordnung festsetzen.

(3) Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsteher die Frist abkürzen; in der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(4) Der Verbandsvorsteher lädt ferner die Mitglieder des Verbandsvorstandes, die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt Weilheim ein.

§ 11 Sitzung der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsteher, bei seiner Verhinderung sein Vertreter, bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz.

(2) Zu Beginn der Sitzung ist ein Verzeichnis der erschienenen Verbandsmitglieder aufzustellen.

(3) Der Verbandsvorsteher unterrichtet die Verbandsversammlung über die Angelegenheiten des Verbandes. Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Auskunft über die Angelegenheit des Verbandes zu geben, die mit dem Verhandlungsgegenstand im Zusammenhang stehen.

(4) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim sind befugt, in der Sitzung das Wort zu ergreifen.

(5) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.

§ 12 Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) In der Niederschrift sind Gegenstand, Ort und Tag der Versammlung, Art und Ergebnis der Abstimmungen, ferner die Beschlüsse und Wahlergebnisse festzuhalten.

(3) Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und vom Schriftführer zu unterschreiben. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Verbandes oder ein Verbandsmitglied, wenn dieses zustimmt, zugezogen werden. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

§ 13 Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist. Für die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung der Verbandsversammlung gelten, soweit das Wasserverbandsgesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Ausschüsse. Sie kann ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschließen, wenn in der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der vertretenen Stimmen Beschlüsse gefasst werden können. Ist die Form oder Frist der Ladung nicht gewahrt, ist die Verbandsversammlung nur beschlussfähig, wenn  die Mitglieder der Verbandsversammlung mit zwei Drittel aller Stimmen zustimmen.

(2) Jedes Mitglied hat ohne Rücksicht auf das Beitragsverhältnis eine Stimme.

(3) Für Wahlen gelten Absatz 1 bis 2 entsprechend. Es wird geheim abgestimmt. Erklären sich alle anwesenden Stimmberechtigten einverstanden, kann offen abgestimmt werden. Gewählt ist wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder drei Bewerber die gleiche, nächst höhere Stimmzahl, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit den Bewerber mit der höchsten Stimmzahl kommt.

B. Verbandsvorstand

§ 14 Zusammensetzung und Wahl des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher und 4 Beisitzern. Für jedes Vorstandsmitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen. Stellvertreter des Verbandsvortehers muss ein Vorstandsmitglied sein; der Kassier kann den Verbandsvorsteher nicht vertreten.

(2) Der Verbandsvorsteher und die Beisitzer werden von der Verbandsversammlung gewählt. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Nach Ablauf seiner Wahlperiode führt der Vorstand seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 15 Amtszeit, Entschädigung

(1) Der Verbandsvorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so sind für den Rest der Amtszeit nach §13 Abs. 3 Ersatzmitglieder zu wählen.

(3) Die ausscheidenden Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Vorstandsmitglieder im Amt.
(4) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und die Gründe sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist eine Abberufung unwirksam.

(5) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihnen ersetzt. Die Verbandsversammlung kann eine Entschädigung festsetzen; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde ist nur dann erforderlich, wenn die Entschädigung über den Ersatz von Aufwendungen hinausgeht.

§ 16 Aufgaben des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand berät und beschließt über alle Verbandsangelegenheiten, die nicht durch das Wasserverbandsgesetz oder diese Satzung der Verbandsversammlung oder dem Vorstandsvorsitzenden vorbehalten sind.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

1. Die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge;
2. Die Aufstellung und Vorlage der Jahresrechnung;
3. Die Ermittlung der Grundsätze für die Beitragsbemessung;
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von im Haushaltsplan enthaltenen und unter Rechtsaufsicht genehmigten Darlehen und über sonstige Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung oder Verfügung zu Lasten des Verbandes im Werte von  5.000,00  €  oder mehr enthalten;
5. Die Mitwirkung bei der Änderung und Ergänzung der Satzung, der Verbandsaufgabe, des Unternehmens und des Plans;
6. Die Beschlussfassung über die Aufnahme und Entlassung von Verbandsmitgliedern.

(2) Der Verbandsvorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes und der Satzung in Übereinstimmung mit den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen

§ 17 Sitzungen des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Verbandsvorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr mit mindestens 1-wöchiger Frist zur Sitzung ein und teilt gleichzeitig die Tagesordnung mit. Außerdem muss der Verbandsvorsteher auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern eine Sitzung des Verbandsvorstandes einberufen. In dringenden Fällen kann er die Frist abkürzen; in der Ladung ist auf die Dringlichkeit hinzuweisen. Die Aufsichtsbehörde kann den Verbandsvorstand zur Sitzung einberufen.

(2) Sitzungstermine und Tagesordnung wichtiger Sitzungen werden der Aufsichtsbehörde bekanntgegeben.

(3) Vorstandsmitglieder, die verhindert sind, teilen dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit.

§ 18 Beschlussfassung des Verbandsvorstandes

(1) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen ist und mindestens zwei Drittel aller Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er kann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden Vorstandsmitglieder beschließen, wenn in einer wiederholten Ladung mitgeteilt worden ist, dass ungeachtet der Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder Beschlüsse gefasst werden können. Ist die Form oder die Frist der Ladung nicht gewahrt, so ist der Vorstand nur beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(2) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.

(3) Der Vorbandsvorstand beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorstehers den Ausschlag.

(4) Über die Beschlüsse des Verbandvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Verbandsvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 19 Geschäfte des Verbandsvorstehers

(1) Der Verbandsvorsteher hat die Geschäfte zu erledigen, die ihm durch das Wasserverbandsgesetz oder  die Satzung ausdrücklich zugewiesen sind. Er unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die anderen Mitglieder des Verbandsvorstandes über die Verbandsangelegenheiten und hört ihren Rat zu wichtigen Geschäften. Insbesondere gehören zu den Aufgaben des Verbandsvorstehers:

  1. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes;
  2. Der Vorsitz im Verbandsvorstand und in der Verbandsversammlung;
  3. Die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsvorstandes;
  4. Die Aufsicht über die Verbandsarbeiten und die Überwachung der Verbandsanlagen;
  5. Die Einziehung der Verbandsbeiträge;
  6. Die Anweisung von Einnahmen und Ausgaben an die Verbandskasse;
  7. Die Aufsicht über die Kassenverwaltung;

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsvorsteher oder falls er verhindert ist – seinem Vertreter – unterzeichnet sind.

§ 20 Verbandsschau

(1) Die Anlagen des Verbandes sind mindestens einmal im Jahr (bei Bedarf öfters) von den Beauftragten des Verbandes (Schaubeauftragte) zu überprüfen (Begehung).

(2) Bei Bedarf macht der Vorsteher Zeit und Ort der Begehung ortsüblich bekannt und lädt die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt 2 Wochen vorher zur Teilnahme ein. Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt, an der Begehung teilzunehmen.

(3) Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schaubeauftragten zu unterzeichnen ist.

(4) Der Vorstand veranlasst die Beseitigung der bei der Verbandsschau festgestellten Mängel.

III. Abschnitt: Verbandsbeiträge, Haushalt, Rechnungswesen

§ 21 Verbandsbeiträge

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben und einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich ist. Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstückes oder einer Anlage von dem Unternehmen des Verbandes einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Beiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

(2) Die Beiträge bestehen aus einer laufenden Leistung in Geld (Verbandsbeitrag) und – mit Zustimmung des Verbandsvorstehers - in Dienstleistungen (Sachbeitrag). Bei den Dienstleistungen werden Mehr- bzw. Minderleistungen nach den jeweils geltenden Stundensätzen des Maschinenringes ausgeglichen.

(3) Der Beitrag berechnet sich nach der zum Verband gehörenden Grundstücksfläche. Wird die Unterhaltung durch jedweder Art überdurchschnittlich erschwert, oder die Verbandsanlagen verstärkt belastet, ist der Verbandsvorsteher berechtigt, die Mehrkosten dem Verursacher zu berechnen. Soweit über die Mehrkosten keine einvernehmliche Lösung erfolgt, ist der Kostenbeitrag, dessen Höhe von einem Sachverständigen nach Art. 65 BayWG festzulegen ist, von der Aufsichtsbehörde festzusetzen (Art. 26 und 27 BayWG).

(4) Ein ausgeschiedenes Mitglied haftet dem Verband für die während der Dauer seiner Mitgliedschaft fälligen Beiträge persönlich weiter und kann auch zu späteren Beiträgen wie ein Mitglied wegen solcher Aufwendungen herangezogen werden.

(5) Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken und Anlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder an dem Verband teilnehmen.
(6) Die Höhe des Beitrags wird in der Haushaltssatzung festgelegt.

§ 22 Entstehen der Beitragsschuld, Fälligkeit

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des für ihn geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid. Die Beitragsschuld entsteht am 01.01. jeden Jahres. Für die Verjährung sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anwendbar.

(2) Wenn eine Veränderung der Fläche beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die neue Beitragsschuld am 01.01. des folgenden Jahres.

(3) Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des jeweiligen Bescheids fällig.

(4) Jedem Mitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren

§ 23 Säumniszuschläge und Mahngebühren

Wer seine Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, hat einen Säumniszuschlag von 1% je angefangenen Monat und eine Mahngebühr (in Höhe von 5,00 EUR) zu entrichten.

§ 24 Zwangsvollstreckung

Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder dieser Satzung beruhenden Geldforderungen des Verbandes werden aufgrund eines gerichtlichen Vollstreckungstitels vollstreckt.

§ 25 Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung und Entlastung

(1) Der Vorstand des Wasserverbandes hat jährlich einen Haushaltsplan sowie bei Bedarf Nachträge aufzustellen. Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im Haushaltsjahr. Er ist Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben. Der Haushaltsplan sowie die Nachträge sind von der Verbandsversammlung festzulegen und der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen; als Haushaltsjahr gilt das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan kann wegen des geringen und regelmäßig wiederkehrenden Geldverkehrs des Verbandes auch für 2 Jahre aufgestellt und festgesetzt werden. Die Haushaltsfestsetzung kann durch die Aufsichtsbehörde erfolgen, wenn der Wasserverband untätig bleibt.

(2) Der Verbandsvorsteher kann Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan festgesetzt sind, leisten, wenn der Verband dazu verpflichtet ist, ein Aufschub erheblichen Nachteil bringen würde und die Entscheidung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Er darf Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können und für die ausreichend Mittel nicht vorhanden sind, nur bei unabweichbarem Bedürfnis treffen. Unter diesen Voraussetzungen kann er dann auch die erforderlichen Beiträge von den Mitgliedern des Verbandes einziehen lassen. War die Verbandsversammlung mit der Angelegenheit noch nicht befasst, so beruft der Verbandsvorsteher sie zur Festsetzung eines Nachtrags zum Haushaltsplan unverzüglich ein.

(3) Am Ende des Haushaltsjahres hat der Verbandsvorstand eine Rechnung über alle entstandenen Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Haushaltsjahres gemäß dem Haushaltsplan (Jahresrechnung) zu erstellen. Dies ist im ersten Quartal des Jahres von zwei, von der Verbandsversammlung für die jeweilige Wahlperiode zu berufenden Verbandsmitglieder, zu prüfen (örtliche Rechnungsprüfung). Die Prüfung erstreckt sich darauf,

  1. ob der Haushaltsplan eingehalten ist,
  2. die einzelnen Einnahme- und Ausgabebeträge der Rechnung ordnungsgemäß, insbesondere durch Belege nachgewiesen sind und
  3. ob diese Rechnungsbelege mit dem Wasserverbandsgesetz, der Satzung und sonstigen Vorschriften im Einklang stehen.

Das Ergebnis der Prüfung (Prüfbericht) ist im ersten Quartal des folgenden Haushaltsjahres dem Verbandsvorsteher und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann eine überörtliche Rechnungsprüfung durchführen. Vor Neuwahlen ist zwingend eine örtliche Rechnungsprüfung durchzuführen; diese ist vom Verband bei der Prüfstelle in Auftrag zu geben.

(5) Der Vorstand des Verbandes legt die Jahresrechung und den Prüfbericht der Verbandsversammlung vor; diese beschließt sodann die Entlastung des Vorstandes.

IV. Abschnitt: Satzungsänderung und besondere Verfahrensvorschriften

§ 26 Bekanntmachungen

Die Satzung und Satzungsänderungen sowie andere für die Öffentlichkeit bestimmte Mitteilungen des Verbandes werden in ortsüblicher Weise in den Gemeinden, in deren Gebiet die zum Verband gehörenden Grundstücke der Mitglieder liegen, bekannt gemacht. Im übrigen gilt Art. 4 des Bayer. Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes (BayAGWVG).

§ 27 Änderung der Satzung durch den Verband

(1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Der Beschluss über die Änderung der Aufgaben des Verbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zumachen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist.

§ 28 Änderung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern.

(2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern. § 27 Abs.2 Satz 2 gilt auch für diesen Fall.

§ 29 Anordnungsbefugnis des Vorstandes

(1) Die Verbandsmitglieder und die aufgrund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes, insbesondere Anordnungen zum Schutz des Verbandsunternehmen, zu befolgen.

(2) Die Anordnungsbefugnis kann auch vom Vorsteher allein wahrgenommen werden.

§ 30 Zwang

(1) Die Anordnungen nach § 29 werden nach dem Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vollstreckt.

(2) Das Zwangsgeld fällt an den Verband.

§ 31 Rechtsbehelfe

Gegen Verwaltungsakte des Verbandes sind die nach der Verwaltungsgerichtsordnung zulässigen Rechtsbehelfe gegeben.

V. Abschnitt: Aufsicht

§ 32 Staatliche Aufsicht

Der Verband untersteht der Aufsicht des Landratsamtes Weilheim-Schongau.

In technischen Angelegenheiten steht das Wasserwirtschaftsamt Weilheim beratend zur Seite. Es hält mit dem Verbandsvorsteher unmittelbar Verbindung, prüft die technischen Angelegenheiten des Verbandes und berät den Verbandsvorsteher.

§ 33 Genehmigungspflichtige Geschäfte

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

  1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
  2. zur Aufnahme von Darlehen, soweit diese insgesamt einen Betrag von 5.000,00 € übersteigen,
  3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
  4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 allgemein zulassen.

(4) Die zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte sind der Aufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

§ 34 Auflösung

Bei Auflösung des Wasser- und Bodenverbands Lichtenau fällt das eventuell vorhandene Verbandsvermögen dem Nachfolger der Unterhaltungspflicht der Gewässer zu.

§ 35 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weilheim und der ortsüblichen Bekanntmachung in der Gemeinde Wielenbach in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26. März 1973 außer Kraft.