Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I) zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958), erlässt die Stadt Weilheim i.OB folgende Verordnung:

§ 1 - Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Sicherungspflichten auf den öffentlichen Gehbahnen und Straßen und Plätze der Stadt Weilheim i.OB im Winter.

§ 2 - Begriffsbestimmungen

1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.

2) Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbstständigen Gehwege sowie die selbstständigen gemeinsamen Geh- und Radwege

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von 1 Meter, gemessen von der Straßengrundstücksgrenze aus.

c) in Fußgängerbereichen (z. B. Innenstadt), die Randflächen in einer Breite von 2,50 Meter, gemessen von der Grundstücksgrenze aus.

3) Geschlossene Ortslage im Sinne dieser Verordnung ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Der Zusammenhang wird auch nicht durch mehrere unbebaute Grundstücke oder durch Gelände, das zur Bebauung ungeeignet oder ihr entzogen ist (z.B. Wasserläufe, Eisenbahngelände, Parkanlagen), unterbrochen. Der verkehrsrechtliche Begriff der geschlossenen Ortschaft, der durch Ortstafeln bestimmt ist, bleibt unberührt.

4) Zur Nutzung dinglich Berechtigter im Sinne dieser Verordnung sind Erbbauberechtigte und Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

5) Hinterlieger im Sinne dieser Verordnung ist der Eigentümer eines mit einem bewohnbaren Gebäude bebauten Grundstückes, das ohne an eine öffentliche Straße anzugrenzen über einen von dieser abzweigenden Privatweg zugänglich ist oder über das Grundstück eines Vorderliegers erschlossen wird.

6) Vordergrenze ist bei Vorderliegern die in § 5 Abs. 1 genannte Grenze,  bei Hinterliegern die der öffentlichen Straße zugewandte Grundstücksgrenze.

7) Beteiligte Anliegergrundstücke sind Vorderlieger- und Hinterliegergrundstücke, die über Vorderliegergrundstücke oder in sonstiger Weise, z. B. über einen Privatweg zugänglich sind.

§ 3 - Sicherungspflichtige

1) Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 2 Abs. 3) an öffentlichen Straßen (§ 2 Abs. 1) angrenzen – Vorderlieger – oder in sonstiger Weise durch sie erschlossen werden – Hinterlieger (§ 2 Abs. 5) -, haben die Gehbahnen (§ 2 Abs. 2) im Winter nach Maßgabe dieser Verordnung auf eigene Kosten zu sichern, bzw. sichern zu lassen (z.B. Abwesenheit, Krankheit, Urlaub).

2) Den Eigentümern stehen die zur Nutzung dinglich berechtigten (§ 2 Abs. 4) gleich.

3) Werden Grundstücke in sonstiger Weise über öffentliche Straßen erschlossen – Hinterlieger -, so kann die Stadt – vorbehaltlich einer Vereinbarung der betroffenen Anlieger – auf schriftlichen Antrag eines beteiligten Anliegers (§ 2 Abs. 7) die Verpflichtung in Form einer Einzelanordnung aufteilen, wenn das unter Berücksichtigung der Grundstücksentfernungen der Billigkeit entspricht.

§ 4 - Inhalt der Sicherungspflicht

1) Die Verpflichteten haben die Sicherungsfläche bei Schnee, Schneeglätte oder Glatteis in sicherem Zustand zu erhalten. Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen von 7.00 bis 20.00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 8.00 bis 20.00 Uhr

 a) die Gehbahnen von Schnee oder Eis zu räumen und frei zu machen;

 b) bei Schnee, Schneeglätte oder Glatteis die Gehbahnen mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, sobald und so oft dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit,  Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Die Verwendung von Salz oder ätzenden Stoffen ist grundsätzlich verboten.  Gestattet ist jedoch ein Splitt-Salz- oder ein Sand-Salz-Gemisch, bei dem der  Salzanteil nach Gewichtsanteilen 10 von Hundert nicht übersteigen darf.  Unvermischtes Salz darf ausnahmsweise bei besonderer Glättegefahr (z.B. an  Treppen oder starken Steigungen) eingesetzt werden, jedoch auch hier nur im  unumgänglich notwendigen Mindestmaß.

2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind am Rande der Gehbahn oder bei sehr engen Gehbahnen am Rande der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten.

3) Es ist untersagt, Schnee oder Eis von privaten Grundstücken und Flächen der Sicherungspflicht auf öffentlichen Straßen zu lagern.

§ 5 - Räumliche Abgrenzung / Sicherungsfläche

1) Sicherungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der an der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstückes mit dem Straßengrundstück angrenzt.

2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt.

§ 6 - Gemeinsame Sicherungspflicht der Vorder- und Hinterlieger

1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Sicherungspflicht für ihre Sicherungsfläche. Sie bleiben auch dann gemeinsam  verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder  Unternehmen bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen  nach § 7 abgeschlossen sind.

2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er  Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch  das Vorderliegergrundstück angrenzt.

§ 7 - Aufteilung der Sicherungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern

1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie  treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.

2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger  eine Entscheidung der Stadt über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie  die Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die  Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- oder Hinterlieger hinsichtlich der  Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten  nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die  Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinander stehen, wie die  Grundstücksflächen.

§ 8 - Befreiung und abweichende Regelung

In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen  unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung  der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger  nicht zugemutet werden kann, spricht die Stadt auf Antrag durch Bescheid eine  Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 7 Abs. 2 sonst eine angemessene  Regelung. Eine solche Regelung hat die Stadt auch zu treffen in Fällen, in denen  nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die  Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder  Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 9 - Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen des § 4 die Gehbahnen nicht, nicht rechtzeitig oder mit unerlaubten Mitteln wie Salz oder ätzenden Mitteln sichert, oder

b) Schnee oder Eis von privaten Grundstücken auf den öffentlichen Verkehrsflächen lagert.

§ 10 - Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.

2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit in der Stadt Weilheim i.OB vom 03.04.1992 außer Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, 29.03.2012

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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