Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 29.02.2012 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Sondergebiet „Solarpark Weilheim – Unterhausen 2“ gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen.

Gleichzeitig wurde die Änderung des zwischenzeitlich fortgeschriebenen Flächennutzungsplanes für diesen Bereich beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde bereits im Amtsblatt Nr. 05 am 05.03.2012 bekannt gegeben. Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches mit der frühzeitigen Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) eingeleitet.

Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 26.04.2012 mit den vorgebrachten Einwendungen und billigte den Bebauungsplan samt Begründung und Umweltbericht mit der Maßgabe der Einarbeitung der sich ergebenden geringfügigen Ergänzungen. Der geänderte Bebauungsplan, die Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt Weilheim i.OB wesentlichen, bereits vorliegenden Umweltbezogenen Stellungnahmen werden zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 14.05.2012 mit 18.06.2012 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch unter www.weilheim.de abrufbar. Es liegen lediglich umweltbezogene Informationen zu Auswirkungen auf Nutzung und Umgang mit Grund und Boden (landwirtschaftliche Nutzflächen) vor.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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