Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat bereits in seiner Sitzung vom 29.07.2010 beschlossen, den Flächennutzungsplan für ein Sondergebiet am „Gut Dietlhofen“, Gemarkung Unterhausen, gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB zu ändern.

Dieses Verfahren wurde als die 37. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet. Der Geltungsbereich wurde im Amtsblatt Nr. 03 am 05.02.2011 bekannt gegeben. Es soll ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Gutshof mit Seminarbetrieb“ dargestellt werden. Die Art der Nutzung definiert sich aus landwirtschaftlicher Nutzung, Hofladen mit angegliedertem Tagescafe und Backstube, Wohnnutzung, kirchliche Nutzung, Gästezimmern mit dazugehörigen Versorgungseinrichtungen, Räumen für Bildung und geistliche Arbeit, Räumen für die Verwaltung des Gutes, eine Aqua-Physio-Praxis, Abstell- und Lagerräume sowie Tiefgarage und Parkplätze. Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches mit der frühzeitigen Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) eingeleitet.

Der Stadtrat befasste sich in seinen Sitzungen am 29.02.2012, 02.07.2012 und 26.07.2012 mit dieser Änderung und billigte den Bauleitplan samt Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 10.07.2012. Der geänderte Flächennutzungsplan und die Begründung samt Umweltbericht werden zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 27.08.2012 mit 05.10.2012 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes von jedermann eingesehen werden. Die Unterlagen sind auch unter www.weilheim.de abrufbar. Es liegen keine umweltbezogenen Informationen zu dieser Planung vor, da auf die angrenzenden Schutzgebiete bereits in der Planung ausreichend eingegangen wurde.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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