Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das beantragte Vorhaben keine nachteiligen umweltrelevanten Auswirkungen erwarten lässt, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen wären. Für das Vorhaben ist deshalb keine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich (§ 3c i.V.m Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG). Das Landratsamt Weilheim-Schongau weist darauf hin, dass diese Entscheidung nicht selbständig anfechtbar ist.

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Markus Loth
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