I.

Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2006 (GVBI. S. 975), hat der Stadtrat Weilheim am  29.11.2012 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 beschlossen, die hier-mit gemäß Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 GO amtlich bekannt gemacht wird.

§ 1

(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit  34.550.000 EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 6.770.100 EUR ab.

(2) Der Wirtschaftsplan für das Städt. Bürgerheim Weilheim i.OB (Städt. Altenheim – Heimbereich und Betreutes Wohnen) wird im Erfolgsplan bei den Erträgen und bei den Aufwendungen auf 6.468.800 EUR und im Vermögensplan bei den Einnahmen und Ausgaben auf 1.930.000 EUR festgesetzt.

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.

(2) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen nach dem Vermögensplan des Städt. Bürgerheimes wird auf 685.000 EUR festgesetzt.

§ 3

(1) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan des Städt. Bürgerheimes werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 340 v.H.
    b) für die Grundstücke (B) 360 v.H.
  2. Gewerbesteuer 380 v.H.

§ 5

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltplan wird auf 3.500.000 EUR festgesetzt.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Städt. Bürgerheimes wird auf 500.000 EUR festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft.

II.

Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat als Rechtsaufsichtsbehörde die nach der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 29.01.2013, Az. 9403.02 erteilt.

III.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 26 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung in der Zeit vom 18.02.2013 bis 25.02.2013 im Rathaus (Stadtkämmerei) während der Dienststunden (Montag – Freitag von 08.00 bis 12.30, Montag – Mittwoch 14.00 bis 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme auf. Außerhalb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsicht vereinbart werden (Tel. 682-310). An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist das Rathaus geschlossen. Im Übrigen kann der Haushaltsplan auch während des ganzen Jahres in der Stadtkämmerei eingesehen werden.

Stadt Weilheim i.OB, 31.01.2013

Markus Loth
1. Bürgermeister