Besondere Prüfpflichten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

BEKANNTMACHUNG

  1. Oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen (insbe-sondere Heizöllagerungen größer 1.000 l) sind in den im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 30.11.2012 veröffentlichten vorläufig gesicherten Über-schwemmungsgebieten vom Betreiber vor Inbetriebnahme und nach einer wesentli-chen Änderung durch êinen amtlich-anerkannte Sachverständigen (siehe Hinweise) überprüfen zu lassen ( § 62 Abs. 4 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 VAwS). Bei den vorläufig gesichterten Überschwemmungsgebieten im Sinne dieser Bekanntma-chung handelt es sich um Überschwemmungsgebiete der Ammer, des Lech, der Loi-sach, der Ach und des Erlbaches im Bereich der Gemeinden/Märkte/Städte Altenstadt, Bernbeuren, Böbing, Burggen, Hohenfurch, Hohenpeißenberg, Oberhausen, Pähl, Pei-ßenberg, Peiting, Penzberg, Polling, Prem, Raisting, Schongau, Sindeldsdorf, Steinga-den, Weilheim und Wielenbach. Die Lagepläne mit den detailliert eingetragenden Überschwemmungsgebieten sind im  Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstr. 33, 86956 Schongau und in den betroffenen Städten, Märkten und Gemeinden einsehbar.
  2. Anlagen im Sinne der Nr. 1, die bereits in Betrieb sind, sind innerhalb von 2 Jahren ab dieser Bekanntmachung einmalig vom Betreiber durch einen amtlich-anerkannten Sachverständigen überprüfen zu lassen.

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre zeigten die hohe Bedeutung aktiver Vorsorge, um Hochwasserschäden entgegen zu wirken bzw. diese zu minimieren. Von wasserwirtschaftlicher Seite wurden die Gebiete im Bereich der Ammer, des Lech, der Loisach, der Ach und des Erlbaches ermittelt, die bei einem statistisch berechneten hun-dertjährlichen Hochwasserereignis (HQ 100) überflutet werden. Da es sich bei einem HQ 100 um einen Mittelwert handelt, kann ein Jahrhunderthochwasser auch mehrmals in einhun-dert Jahren auftreten. Nicht ordnungsgemäß aufgestellte und betriebene Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen in diesen Gebieten können durch Hochwassereinwirkung große Schäden an den Gebäuden sowie erhebliche Gewässer- und Bodenverunreinigungen verursachen.
Die einmalige Durchführung einer besonderen Sachverständigenprüfung an bereits beste-henden Anlagen sowie die Inbetriebnahmeprüfung und die Prüfung nach einer wesentli-chen Änderung an neu eingebauten oder aufgestellten Anlagen in den vorläufig gesicher-ten Überschwemmungsgebieten ist erforderlich, zumutbar und angemessen, um mit einem verhältnismäßig geringem Aufwand das Gefährdungspotential zu verringern und einen wirksameren Gewässerschutz zu erreichen.
Da dem Landratsamt Weilheim-Schongau nicht alle im Überschwemmungsgebiet liegen-den Anlagen bzw. deren Betreiber bekannt sind, ist diese Bekanntmachung die geeignete Maßnahme, um die besondere Prüfpflicht der Anlagen zum Umgang mit flüssigen wasser-gefährdenden Stoffen in Überschwemmungsgebieten für alle Betroffenen rechtswirksam bekannt zu machen und umzusetzen.

Hinweise:

Die Anlagenverordnung (VAwS) und die Verwaltungsvorschrift (VwVwS) können beim Landratsamt Weilheim-Schongau, Fachbereich Wasserrecht, Münzstr. 33 (2. Stock), 86956 Schongau eingesehen werden. Eine Liste der Sachverständigen nach § 18 VAwS ist beim Landratsamt Weilheim-Schongau, Fachbereich Wasserrecht, Münzstr. 33 (2. Stock), 86956 Schongau Tel.Nr. 08861/211-3363 erhältlich. Die Kosten der Sachverständigenprüfung sind vom Anlagenbetreiber zu tragen. Ergänzende Informationen zum Thema sind im Internet abrufbar unter:
www.lfu.bayern.de

Landratsamt Weilheim-Schongau

L. Messerschmid

Kontakt

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Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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