Die Stadtwerke Weilheim i.OB haben  beim Landratsamt Weilheim-Schongau unter Vorlage entsprechender Pläne und Berechnungen die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beantragt für die Einleitung von behandeltem Misch- und Regenwasser aus dem im Zusammenhang bebauten Siedlungsbereich in oberirdische Gewässer.

Die Stadt Weilheim i.OB wird überwiegend im Mischsystem entwässert, d.h. die Ableitung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswassers erfolgt in einem Kanal. Aus wirtschaftlichen und technischen Gründen ist es nicht möglich, sämtliches bei Regenereignissen anfallende Mischwasser auf der Kläranlage zu behandeln. Deshalb werden bei Mischwassersystemen im Kanalnetz Entlastungsanlagen geschaffen. Unter Wahrung gewässergütewirtschaftlicher Erfordernisse wird das Mischwasser in die Vorfluter entlastet. Für die Einleitung von behandeltem Mischwasser gelten im Einzugsbereich der oberbayerischen Seen zusätzliche und strengere Anforderungen als in anderen Fällen. Beim Generalentwässerungsplan Weilheim i.OB ist der Einzugsbereich des Ammersees betroffen. Die zusätzlichen und strengeren Anforderungen wurden bei der Erstellung des Generalentwässerungsplanes berücksichtigt. Der Generalentwässerungsplan zeigt die hydraulischen und schmutzfrachtmäßigen Problempunkte für das Kanalnetz mit den Entlastungsanlagen auf. Bei der Erstellung der Nachweise wurden die neuesten Richtlinien und Bemessungsvorschriften berücksichtigt. Im Kanalnetz sind neben den Mischwasserkanälen und Entlastungsanlagen auch reine Regenwasserkanäle vorhanden, die das Oberflächenwasser in Vorfluter ableiten. Im Verfahren zur Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis werden bestehende Regenwassereinleitungen, die nach dem DWA-Merkblatt M 153 überprüft wurden, berücksichtigt. Der maximale Mischwasserentlastungs- und Regenwasserabfluß bezieht sich auf ein 3-jähriges Regenereignis (n = 0,33).

Vor Erteilung der gehobenen Erlaubnis ist die Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens erforderlich. Das Vorhaben wird mit dem Hinweis darauf bekanntgemacht, daß

  1. Pläne und Beilagen, aus welchen sich Art und Umfang des Unternehmens ergeben, vom 14.03.2013 bis einschließlich 16.04.2013 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB, im Rathaus der Gemeinde Polling, Kirchplatz 11, 82398 Polling, im Rathaus der Gemeinde Wielenbach, Peter-Kaufinger-Straße 10, 82407 Wielenbach, und im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33, 86956 Schongau, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt sind,
  2. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33, 86956 Schongau, oder bei der Stadt Weilheim i.OB, oder der Gemeinde Polling, oder der Gemeinde Wielenbach vorzubringen sind,
  3. bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und daß mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen  privatrechtlichen Titeln beruhen,
  4. durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen nicht erstattet werden,
  5. die  Personen, welche Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Schongau, 21.02.2013

Landratsamt Weilheim-Schongau            
Dienststelle Schongau

E. Hartmann

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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