AUSFERTIGUNG

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung) Vom 26.04.2013

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung)

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung) in der Fassung der Satzung vom 01.03.2012 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 05/2012 vom 05.03.2012) wird wie folgt geändert:1. § 5 der Satzung (Gebührensätze) erhält folgende Fassung:

„§ 5 - Gebührensätze Für den Unterricht an der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB gelten die nachfolgenden Gebührensätze:(1) Grundgebühren

  1. Allgemeine Grundgebühr (z.B. Musikalische Früherziehung/Grundausbildung), Jahresgebühr 228,00 €, monatliche Rate 19,00 €
  2. Ermäßigte Grundgebühr (z.B. Orchester, Chor), Jahresgebühr 114,00 €, monatliche Rate 9,50 €

(2) Zusatzgebühren für Unterricht in den Abteilungen „Instrumental-/ Vokalunterricht“ und „Förderklasse“

  1. Gruppenunterricht mit 4 Schülern (45 Min.)
    je Schüler, Jahresgebühr 144,00 €, monatliche Rate 12,00 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 168,00 €, monatliche Rate 14,00 €
  2. Gruppenunterricht mit 4 Schülern (60 Min.)
    je Schüler, Jahresgebühr 270,00 €, monatliche Rate 22,50 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 300,00 €, monatliche Rate 25,00 €
  3. Gruppenunterricht mit 3 Schülern (45 Min.)
    je Schüler, Jahresgebühr 228,00 €, monatliche Rate 19,00 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 258,00 €, monatliche Rate 21,50 €
  4. Gruppenunterricht mit 3 Schülern (60 Min.)
    je Schüler, Jahresgebühr 384,00 €, monatliche Rate 32,00 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 420,00 €, monatliche Rate 35,00 €
  5. Gruppenunterricht mit 2 Schülern (45 Min.)
    je Schüler, Jahresgebühr 402,00 €, monatliche Rate 33,50 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 438,00 €, monatliche Rate 36,50 €
  6. Gruppenunterricht mit 2 Schülern (30 Min.)
    je Schüler, Jahresgebühr 228,00 €, monatliche Rate 19,00 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 258,00 €, monatliche Rate 21,50 €
  7. Einzelunterricht (30 Min.), Jahresgebühr 540,00 €, monatliche Rate 45,00 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 582,00 €, monatliche Rate 48,50 €
  8. Einzelunterricht (45 Min.), Jahresgebühr 804,00 €, monatliche Rate 67,00 €
    im Fach Klavier, Jahresgebühr 864,00 €, monatliche Rate 72,00 €
  9. Förderklasse, Jahresgebühr 804,00 €, monatliche Rate 67,00 €

(3) Für zeitlich begrenzte Projekte kann die Musikschule kostendeckende Gebühren erheben.(4) Erwachsenen über 25 Jahre (Stichtag: 1. Januar des betreffenden Schuljahres) wird auf die Gebühren nach Abs. 1 und 2 in den ersten drei Jahren ein Aufschlag in Höhe von 40 v. H., im vierten Jahr in Höhe von 60 v. H. und vom fünften Jahr an in Höhe von 80 v. H. berechnet. Als Jahre wird jedes Schuljahr gerechnet, in dem der Unterricht bis zum 15. Februar aufgenommen worden ist.Der Erwachsenen-Zuschlag in Höhe von 40 Prozent wird nicht weiter erhöht bei Erwachsenen,

a. die nur ein Ensemble-/ Orchester-Fach belegt haben, oder

b. die Instrumentalunterricht belegen und mit diesem Instrument darüber hinaus in einem der Ensembles oder Orchester der Musikschule oder deren Kooperationspartner (aktuell Kammerorchester Weilheim und Stadtkapelle Weilheim) aktiv mitwirken.(5) Schülern aus der Gemeinde Bernried und Tutzing wird auf die jeweils geltenden Gebührensätze nach Abs. 1 und 2 abzüglich etwaiger Ermäßigungen ein Zuschlag von 15 v. H. in Rechnung gestellt. Schülern aus der Gemeinde Tutzing wird außerdem ein Familienbeitrag zur Instrumentenbeschaffung von € 10,00/Jahr berechnet; dieser entfällt für Familien, die sich mit ihrer Mitgliedschaft im Förderkreis der Musikschule Tutzing e.V. bereits an der Instrumentenschaffung beteiligen.“2. § 8 Abs. 1 der Satzung (Gebührenerhöhungen, Unterrichtsausfall, vorzeitige Beendigung) erhält folgende Fassung:„(1) Ändert sich die Gruppenstärke im Instrumental- und Vokalunterricht im Verlauf eines Schuljahres aus Gründen, die die Musikschule nicht zu vertreten hat, so werden am Ersten des Folgemonats die Gebühren entsprechend angepasst. Der Gebührenschuldner wird unverzüglich im Falle dieser Gebührenkorrektur informiert. Er kann in diesem Fall das Kind (den Teilnehmer / die Teilnehmerin) zum jeweiligen Monatsende vom Unterricht abmelden.“3. § 9 Abs. 3 der Satzung (Ermäßigung) erhält folgende Fassung:„(3) Die Musikschule kann im Sinne einer Förderung von Mangelinstrumenten Ausbildungsplätze zur Verfügung stellen, für die die Grund-, Zusatz- und Mietgebühren längstens ein Jahr lang um die Hälfte reduziert werden.“

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am 01. September 2013 in Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 26.04.2013

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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