Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 24.01.2013 die 6. Änderung des Flächennutzungsplanes vom 29.02.2012 für den Bereich des Bebauungsplanes „Solarpark Jörg-Ganghofer-Straße“ gemäß § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich dieser Bauleitpläne wurde bereits im Amtsblatt Nr. 03 am 05.02.2013 bekannt gegeben. Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches mit der frühzeitigen Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) eingeleitet. Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 21.03.2013 mit den vorgebrachten Einwendungen und billigte den Plan zur 6. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes samt Begründung und Umweltbericht mit der Maßgabe der Einarbeitung der sich ergebenden geringfügigen Ergänzungen.

Im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 07 vom 05.04.2013 wurde der Verfahrenstand soweit bekannt gegeben. Des Weiteren wurde auf die Öffentliche Auslegung der Planunterlagen, Begründung und Umweltbericht sowie der nach Einschätzung der Stadt Weilheim i.OB wesentlichen bereits vorliegenden Umweltbezogenen Stellungnahmen für den Zeitraum vom 15.04.2013 bis 13.05.2013 hingewiesen. Nachdem die Frist bis zum 13.05.2013 nicht exakt der nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebenen Monatsfrist entspricht, wird die Auslegung hiermit bis zum 21.06.2013 verlängert. Die geänderten Bauleitpläne beider Verfahren, die Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Stadt Weilheim i.OB wesentlichen, bereits vorliegenden Umweltbezogenen Stellungnahmen liegen damit in der Zeit vom 15.04.2013 mit 21.06.2013 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes aus und können auch unter www.weilheim.de von jedermann eingesehen werden.

Es liegen umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf Menschen (Blendwirkung, Elektrosmog), Boden und Wasser (Überschwemmungsgebiet), vor. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister