Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund in der Stadt Weilheim i.OB (Sondernutzungs-Satzung)
Vom 26.07.2013
Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), Art. 18 und 22 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und des § 8 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund in der Stadt Weilheim i.OB (Sondernutzungs-Satzung):
§ 1
Die Satzung über die Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsgrund in der Stadt Weilheim i.OB (Sondernutzungs-Satzung) wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 Buchst. b) erhält folgende Fassung:
„(1) Der Erlaubnis bedürfen nicht
b) Werbung mit Plakatständern aus Anlass von Wahlen, wobei als Wahlkampfzeit eine Frist von 44 Tagen vor dem jeweiligen Wahlsonntag gilt.“
§ 2 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Stadt Weilheim i.OB, den 26.07.2013
Markus Loth
1. Bürgermeister