1. Das Wählerverzeichnis für die Landtags- und die Bezirkswahl sowie für die Volksentscheide der Stadt Weilheim i.OB wird in der Zeit vom Montag, 26. bis Freitag, 30. August 2013 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der Dienststunden im Einwohnermeldeamt im Rathaus, Erdgeschoß, für Stimmberechtigte zur Einsicht bereit gehalten. Stimmberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Stimmberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.

2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

3. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 26. bis spätestens Freitag, 30. August 2013, 12:30 Uhr  bei der Stadt Weilheim i.OB – Wahlamt –, Rathaus, Zimmer Nr. 006, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

4. Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 25. August 2013 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einle-gen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.

5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Landtagswahl, der Bezirkswahl und den Volksentscheiden im Stimmkreis 130, Weilheim - Schongau durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Stimmkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person. Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 13. September 2013, 15 Uhr bei der Stadt Weilheim i.OB, Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoß, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

6.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 25. August 2013) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerver-zeichnis nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung (vgl. Nrn. 1 und 3) versäumt hat,

b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter a) genannten Antragsfrist nach § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung oder der o.g. Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,

c) ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Diese Stimmberechtigten können bei der in Nr. 6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zu Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.

7. Behinderte Stimmberechtigte können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

8. Mit dem Wahlschein erhält die stimmberechtigte Person

  • je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die Bezirkswahl (blau),
  • einen Stimmzettel für die fünf Volksentscheide (gelb),
  • drei Stimmzettelumschläge (weiß, blau und gelb),
  • einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
  • ein Merkblatt für die Briefwahl und
  • die Bekanntmachung der Staatsregierung zu den Volksentscheiden (falls angefordert).

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 14. September 2013), 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

9. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Stimmberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmäch-tigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unter-lagen schriftlich zu versichern.

10. Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am 15. September 2013 bis 18 Uhr eingeht.

Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigten die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

Weilheim i.OB, 16.08.2013

Ingo Remesch
2. Bürgermeister

Kontakt

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