Die Erlaubnis für die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage der Stadtwerke Weilheim i.OB in die Ammer erlischt mit Ablauf des 30.06.2014.

Aus diesem Grund haben die Stadtwerke Weilheim i.OB beim Landratsamt Weilheim-Schongau unter Vorlage entsprechender Pläne und Berechnungen die Neuerteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beantragt für die Einleitung von gereinigtem Abwasser aus der Kläranlage in die Ammer (Gewässer erster Ordnung).  Die Kläranlage ist mit einer Ausbaugröße von 40.000 EW in Größenklasse 4 nach Anhang 1 der Abwasserverordnung (AbwV) einzustufen. Sie besteht im biologischen Teil aus zwei anaeroben Mischbecken, zwei Belebungsbecken als Umlaufbecken und zwei Nachklärbecken mit nachgeschalteter Filtrationsstufe sowie einer Schlammfaulung; im chemischen Teil erfolgt eine Phosphatfällung, um die geforderte Ablaufkonzentration von Pges ≤ 0,75 mg/l einhalten zu können. Bauliche Änderungen des Bestandes sind nicht geplant. Beim Betrieb der Kläranlage dürfen folgende Abflüsse in die Ammer nicht überschritten werden:

a) Trockenwetterabfluss bis zu 531 m³/h bzw. 7.750 m³/d
b) Mischwasserabfluss bis zu 1.030 m³/h

Für die Einleitung in die Ammer und nachfolgend in den Ammersee werden vom amtlichen Sachverständigen (Wasserwirtschaftsamt Weilheim) abweichend von der Abwasserverordnung die nachstehenden strengeren Anforderungen an die Abwasserreinigung gestellt:

Chemischer Sauerstoffbedarf CSB 80 mg/l
Biochemischer Sauerstoffbedarf BSB5 20 mg/l
Ammonium-Stickstoff NH4-N 10 mg/l
Stickstoff gesamt Nges 18 mg/l
Phosphor gesamt Pges 0,75 mg/l

Vorstehende Werte sind einzuhalten an der Einleitungsstelle in die Ammer.Die Grenzwerte für Ammonium-Stickstoff und für Stickstoff gesamt sind in der Zeit vom 01. Mai bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres einzuhalten. Die Geltungsdauer der neuen Erlaubnis soll gemäß der gängigen Praxis auf 20 Jahre befristet werden.  Die Einzelfallprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann; auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird deshalb verzichtet.Die Feststellung, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, muss bekanntgemacht werden, was hiermit geschieht. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar. Vor Erteilung der gehobenen Erlaubnis ist die Durchführung eines förmlichen Verwaltungsverfahrens erforderlich. Das Vorhaben wird mit dem Hinweis darauf bekanntgemacht, dass

  1. Pläne und Beilagen, aus welchen sich Art und Umfang des Unternehmensergeben, vom 16.12.2013 bis einschließlich 22.01.2014 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB, und im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33, 86956 Schongau, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt sind,
  2. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben bis 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33, 86956 Schongau, oder bei der Stadt Weilheim i.OB vorzubringen sind,
  3. bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und dass mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Ein-wendungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen,
  4. durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen nicht erstattet werden,
  5. die Personen, welche Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungs-termin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Schongau, 22.11.2013

Landratsamt Weilheim-Schongau
Dienststelle Schongau

E. Hartmann

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
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Fax 0881 682-1199

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