Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung vom 25.10.2012 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Blumenstraße/ Blütenstraße/ Geistbühelstraße/ Pollinger Straße“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde bereits im Amtsblatt Nr. 23 am 20.11.2012 bekannt gegeben. Zur Sicherung der Planungshoheit wurde eine Veränderungssperre erlassen. Das Verfahren wurde entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuches mit der frühzeitigen Trägerbeteiligung (§ 4 Abs. 1 BauGB) und der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) eingeleitet.

 Der Stadtrat befasste sich in seiner Sitzung am 20.02.2014 mit den vorgebrachten Einwendungen und billigte den Bebauungsplan samt Begründung mit der Maßgabe der Einarbeitung der sich ergebenden Ergänzungen. Der geänderte Bebauungsplan, die Begründung und die nach Einschätzung der Stadt Weilheim i.OB wesentlichen, bereits vorliegenden Umweltbezogenen Stellungnahmen werden zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt. Sie können in der Zeit vom 30.04.2014 mit 06.06.2014 im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, II. Stock, Stadtbauamt, Zimmer 202, während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes von jedermann eingesehen werden.

Es liegen umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen bezüglich Lärm und Verkehr sowie zu einer Altlastenverdachtsfläche südlich außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes vor. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen vorgebracht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

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