Mit Bekanntmachung der von der Wasserwirtschaft ab Ende der neunziger Jahre  ermittelten Überschwemmungsgebiete

  • an der Ammer im Bereich der Gemeinden Böbing, Hohenpeißenberg, Oberhausen, Pähl, Polling, Raisting und Wielenbach, des Marktes Peißenberg und der Stadt Weilheim i. OB, Landkreis Weilheim-Schongau im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau Nr. 10/2007 vom 01. Juni 2007,
  • am Lech im Bereich der Gemeinden Altenstadt, Bernbeuren, Burggen, Hohenfurch, Prem, Steingaden, des Marktes Peiting und der Stadt Schongau, Landkreis Weilheim-Schongau im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau Nr. 10/2007 vom 01. Juni 2007,
  • an der Loisach im Bereich der Gemeinde Sindelsdorf und der Stadt Penzberg, Landkreis Weilheim-Schongau im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau Nr. 10/2007 vom 01. Juni 2007 und
  • an der Ach und am Erlbach im Bereich der Gemeinde Oberhausen, Landkreis Weilheim-Schongau im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau Nr. 8/2007 vom 02. Mai 2007,

jeweils ergänzt durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim-Schongau Nr. 03/2010 vom 01. Februar 2010 sowie durch ortsübliche Bekanntmachung in den betreffenden Gemeinden, wurden die vorgenannten Gebiete vorläufig als Überschwemmungsgebiete gesichert.

Nach den gesetzlichen Vorgaben ist eine vorläufige Sicherung für insgesamt 7 Jahre möglich. Nachdem das Rechtsinstrument der vorläufigen Sicherung mit Wirkung zum 01.01.2008 eingeführt wurde, endet die vorläufige Sicherung entgegen unserer Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 23 vom 30.11.2012 erst mit Ablauf des 31.12.2014, sofern nicht vorher eine Rechtsverordnung zur (endgültigen) Festsetzung der Überschwemmungsgebiete in Kraft tritt oder das Festsetzungsverfahren eingestellt wird (Art. 47 Abs. 3 des Bayer. Wassergesetzes). Vorsorglich weisen wir nochmals darauf hin, dass mit einer vorläufigen Sicherung nachstehende Rechtswirkungen verbunden sind. In vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist gemäß Art. 78 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) untersagt:

  1. Die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch,
  2. die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 Baugesetzbuch,
  3. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  4. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  5. die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  6. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  7. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Abs. 2 WHG entgegenstehen,
  8. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  9. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Die vorgenannten Verbote gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaues, des Baues von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind. Das Landratsamt Weilheim-Schongau kann abweichend von der o.g. Nr. 1 die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes zulassen. Das Landratsamt Weilheim-Schongau kann abweichend von der o.g. Nr. 2 die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches zulassen, wenn im Einzelfall das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Das Landratsamt Weilheim-Schongau kann abweichend von der o.g. Nr. 3 bis 9 Maßnahmen zulassen, wenn

  1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen, der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  2. eine Gefährdung von Leben oder erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu befürchten sind,

oder die nachteiligen Auswirkungen ausgeglichen werden können.

Begründung für die Verlängerung der vorläufigen Sicherung:

Bedingt durch klimatische Veränderungen treten in jüngerer Zeit vermehrt Starkregenereignisse auf, bei denen die vorgenannten Gewässer über die Ufer treten und zu Überschwemmungen führen. Um die Hochwasserschäden zu minimieren, ist deshalb in den Gebieten, die bei einem Hochwasser voraussichtlich überschwemmt werden, aktive Vorsorge zu treffen. Hierzu sind Überschwemmungsgebiete mit den für diese Gebiete notwendigen Regelungen festzusetzen. Das für das endgültige Festsetzungsverfahren erforderliche  Gefahrenkartenmaterial, das vom Bayer. Landesamt für Umwelt erstellt wird, liegt dem Landratsamt noch nicht vor. Um den Zeitraum bis zum Eintritt einer endgültigen Regelung zu überbrücken, wurde in den eingangs aufgeführten Einzelfällen die vorläufige Sicherung um die rechtlich  zulässige Frist verlängert.

Hinweise:

  1. Grundlage für die Ermittlung der Überschwemmungsgebiete ist das 100-jährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser - HQ100). Ein 100-jährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in hundert Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.
  2. Das Kartenmaterial kann im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33, 86956 Schongau (II. Stock, Zimmer 212) sowie in den Gemeindeverwaltungen/Rathäusern der betroffenen Städte, Märkte und Gemeinden während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
  3. Alle ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden im Internet unter der Adresse:
    http://www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/iueg/index.htm
    im Informationsdienst „Überschwemmungsgefährdete Gebiete in Bayern“ für die Öffentlichkeit dokumentiert. Dort sind auch weitere Informationen über Überschwemmungsgebiete sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren enthalten. Außerdem wird auf nachstehende Internet-Adressen des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim hingewiesen:
    http://www.geodaten.bayern.de/bayernviewer-flood/flood/index.cgi
    http://www.wwa-wm.bayern.de/hochwasser/ueberschwemmungsgebiete/wwaweilheim/index.htm
  4. Für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gilt § 19 der Anlagenverordnung (VAwS). Hierzu ergingen bereits separate Informationen.

Landratsamt Weilheim-Schongau

L. Messerschmid

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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