Auf Grund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) erlässt die Stadt Weilheim i.OB folgende Satzung:

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebiets

  1. Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert bzw. umgestaltet werden. Das insgesamt 7,0 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Bahnhofsumfeld“.
  2. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan M 1 : 3000 des Stadtbauamtes vom 17.09.2013 abgegrenzten Fläche. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt. Das Sanierungsgebiet schließt folgende Grundstücke der Gemarkung Weilheim ein:

    246/1, 246/2, 862, 862/1, 862/2, 862/3, 863, 865, 865/1, 867, 867/1, 868, 870, 870/1, 871/3, 871/4, 871/5, 871/6, 871/7, 871/8, 871/9, 872, 873, 875, 875/1, 876, 878, 879, 881, 882, 883, 884, 885/2, 887, 889, 902, 902/1, 916/2, 916/3, 925, 933/T, 2754/T, 2754/3, 2754/4, 2754/5, 2754/9, 2754/10, 2754/11, 2754/13, 2754/24, 2754/25, 2754/26, 2754/31, 2754/33, 2754/34, 2754/35, 2754/39, 2754/40, 2754/41, 2754/44, 2754/45, 2808/2, 2808/3, 2808/5, 2808/6, 2809, 2809/1, 2810/9, 2828/T, 2854/6/T, 2854/7/T, 2875, 2875/2, 2875/3, 2875/4, 2875/6, 2875/8, 2876.

  3. Werden innerhalb des Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 2 Verfahren

Die Sanierungsmaßnahmen werden im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB ist ausgeschlossen.

§ 3 Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden keine Anwendung.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Weilheim i.OB, den 29.07.2014

Stadt Weilheim i.OB                                                                      

Markus Loth
1. Bürgermeister

Hinweise:

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. Mängel der Abwägung,

wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Die einschlägigen Vorschriften können während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus eingesehen werden. Im Stadtbauamt erhalten Betroffene oder Interessierte weitere Auskünfte.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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